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Regress nach Unfallflucht: der kostenlose PDF-Ratgeber

Nach einem Strafverfahren wegen Unfallflucht fordert die Versicherung fast immer Regress – häufig zu Unrecht. Bevor Sie zahlen, sollten Sie sich einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. 20 Seiten als PDF.

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  • Voraussetzungen, Höchstbeträge, Einwände
  • Mit Beispielsfällen aus der Praxis
  • Vom Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

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Warum Sie sich informieren sollten

Die Abläufe in den Versicherungen sind automatisiert. Wurde wegen Unfallflucht ermittelt, kommt nach dem Strafverfahren die Regressforderung, auch wenn das Verfahren nach § 153 oder § 153a StPO eingestellt wurde. Dieser Automatismus ist falsch: Oft ist die Unfallflucht nicht nachweisbar, oft greift der Kausalitätsgegenbeweis, oft wird zu viel gefordert.

Was steht drin

20 Seiten zum Regress der Haftpflicht nach einer Unfallflucht.

Was Regress bedeutet

Was hinter der Forderung der Versicherung steckt und welche Vertragsverhältnisse dabei eine Rolle spielen.

Wann Regress droht

Nach Strafbefehl oder Urteil, nach Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) oder wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO).

Höchstbeträge

Die Grenzen von 2.500 und 5.000 Euro (§ 6 KfzPflVV) und wann Forderungen addiert werden.

Schadensfreiheitsrabatt

Was aus Ihrer Einstufung wird, wenn die Versicherung reguliert und Regress nimmt.

Kausalitätsgegenbeweis

Wann trotz Unfallflucht kein Regress geschuldet ist und wann Arglist ihn ausschließt.

Ihre Chancen

Wie die Aussichten je nach Ausgang des Strafverfahrens stehen, mit Beispielsfällen aus meiner Praxis.

Häufige Fragen

Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen

Kann die Versicherung auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens Regress fordern?
Ja. Strafverfahren und Regress sind getrennte Verfahren. Die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO ist aber kein Schuldeingeständnis. Die Versicherung muss die Unfallflucht im Streitfall selbst beweisen, und das gelingt ihr längst nicht immer.
Wie viel darf die Versicherung höchstens fordern?
In den meisten Fällen höchstens 2.500 Euro (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV). Bis zu 5.000 Euro sind nur in besonders schweren Fällen möglich oder wenn mehrere Pflichtverletzungen zusammenkommen, etwa Trunkenheitsfahrt und Unfallflucht.
Ich habe einen Strafbefehl akzeptiert. Muss ich jetzt zahlen?
Nicht zwingend. Die Verurteilung erschwert die Abwehr, aber die Versicherung muss auch zeigen, dass die Unfallflucht ihre Aufklärung tatsächlich verschlechtert hat. Gelingt Ihnen der Kausalitätsgegenbeweis, entfällt der Regress. Auch die Höhe der Forderung ist oft angreifbar.
Behalte ich meinen Schadensfreiheitsrabatt, wenn ich den Regress zahle?
In der Regel nicht. Die Gerichte sehen den Regress nicht als freiwillige Zahlung an, deshalb darf die Versicherung Sie trotzdem zurückstufen.
Ersetzt der Ratgeber eine Beratung?
Nein. Er verschafft Ihnen einen ersten Überblick. Ob sich der Streit mit der Versicherung in Ihrem Fall lohnt, klären wir in einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.
Was kostet der Ratgeber?
Nichts. Sie bestätigen Ihre E-Mail-Adresse und erhalten den Downloadlink. Abmelden können Sie sich jederzeit über den Link in jeder E-Mail.

Zahlen Sie nicht ungeprüft

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