Fahrerflucht & Unfallflucht 

Fahrzeug entfernt sich Fahrerflucht (Symbolfoto)
Fahrerflucht? Photo by Philipp Katzenberger on Unsplash

Ihnen wird eine Fahrerflucht vorgeworfen?

Die Fahrerflucht – bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) – ist eine Strafvorschrift, die häufig missverstanden wird. Das führt dazu, dass Beschuldigte den Vorwurf nicht hinreichend ernst nehmen und sich unklug verteidigen. Gravierende Fehler können aber vermieden werden, wenn man sich umfassend über die Strafvorschrift, das Ermittlungsverfahren und die Konsequenzen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht informiert.

Viele Beschuldigte einer Unfallflucht unterschätzen auch die negativen Folgen, die eine Verurteilung regelmäßig nach sich zieht. Bei der Verkehrsunfallflucht geht es nicht „nur“ um eine Geldstrafe, regelmäßig drohen auch Fahrverbote oder sogar der Verlust der Fahrerlaubnis. Außerdem kommen Regressforderungen der Versicherung hinzu. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht wird teuer! 

Informieren Sie sich! Lesen Sie auf dieser Seite die wichtigsten Erläuterungen zum Straftatbestand – oder lassen Sie sich gleich den 50-seitigen PDF-Ratgeber zur Verkehrsunfallflucht zusenden, der umfassend über alle wichtigen Aspekte informiert (kostenlos & unverbindlich).

Lesen Sie hier zur Fahrerflucht:

 

Fahrerflucht im Strafgesetzbuch - § 142 StGB

Die Fahrerflucht ist in § 142 StGB geregelt – vom Gesetz wird sie als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet. Die Vorschrift gilt als missglückt, wenig nachvollziehbar und schwer verständlich. Schon der Gesetzestext ist – verglichen mit anderen Strafvorschriften – kompliziert:

 (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Was die fünf einzelnen Absätze der Vorschrift regeln und bedeuten sollen, ist nicht auf Anhieb klar. Als Verteidiger im Verkehrsstrafrecht, der häufig gegen den Vorwurf der Unfallflucht verteidigt, muss ich immer wieder feststellen, dass viele Beschuldigte keine Vorstellung davon haben, was genau eine Verkehrsunfallflucht eigentlich ist und was der Gesetzgeber verlangt. Tatsächlich macht man sich schneller wegen Fahrerflucht bzw. Unfallflucht strafbar, als die meisten Autofahrer denken. Und auch die Folgen einer Fahrerflucht sind gravierender, als viele erwarten.

 

Die verschiedenen Variante der Unfallflucht

Nach § 142 StGB sind grundsätzlich drei verschiedene Tatvarianten zu unterscheiden:

  • die unmittelbare Flucht nach einem Unfall,
  • das Entfernen nach zu kurzem Warten,
  • das Nichtmelden nach gerechtfertigtem oder entschuldigtem Entfernen.

Der typische und häufigste Fall der Verkehrsunfallflucht – die unmittelbare Flucht – ist in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB geregelt, die beiden anderen Varianten sind praktisch weniger wichtig. In folgenden sollen die einzelnen Merkmale des Tatbestandes und die wichtigsten Probleme kurz dargestellt werden.

 

Der Regelfall der Unfallflucht - § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter strafbar, wenn er sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er bestimmte Feststellungen ermöglicht hat.

Dazu ein Beispiel für eine einfache Verkehrsunfallflucht:

Herr Müller rangiert seinen PKW aus einer engen Parklücke. Beim Herausfahren streift er ein parkendes Fahrzeug am Kotflügel. Er steigt aus und sieht, dass das fremde Fahrzeug mit einem etwa 10 cm langen Lackkratzer beschädigt ist. Herr Müller sieht sich kurz um, glaubt sich unbeobachtet, steigt in sein Fahrzeug und fährt zügig davon.

Dieser wenig spektakuläre Fall ist sozusagen der „Klassiker“ der Verkehrsunfallflucht. Die meisten Strafverfahren wegen § 142 StGB betreffen solche Parkrempler mit (relativ) geringem Sachschaden. Herr Müller ist nach meiner Erfahrung niemand, der regelmäßig Gesetze bricht oder Straftaten begeht. Meine Mandanten erklären mir häufig, sie hätten „in Panik“ oder „im Affekt“ reagiert, sie seien „ohne zu überlegen einfach weggefahren“. Im Beratungsgespräch muss ich dann erläutern, dass das Gesetz und die Strafgerichte bei solchen Erklärungen wenig Nachsicht zeigen: Auch wer kopflos eine Verkehrsunfallflucht begangen hat und wenig später – nun mit kühlem Kopf – zur Polizei geht und sich selbst anzeigt, sollte nicht damit rechnen, dass die Sache gut ausgeht. Eine solche Selbstanzeige verhindert in den meisten Fällen weder die Verurteilung wegen Unfallflucht noch den Verlust des Führerscheins (bei entsprechend hohem Sachschaden).

 

Die Tatbestandsmerkmale der Unfallflucht

Der Unfallbeteiligte

Wegen Verkehrsunfallflucht kann sich nur strafbar machen, wer Unfallbeteiligter ist. In § 142 Abs. 5 StGB findet sich eine „Legaldefinition“ (Auslegungsregel) dieses Tatbestandsmerkmals. Danach ist jeder unfallbeteiligt, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Diese Definition ist sehr weit gefasst. Das Gesetz fragt nicht danach, ob jemand Fahrer eines Unfallwagens war – deshalb ist die umgangssprachliche Bezeichnung „Fahrerflucht“ ungenau. Auch ein Radfahrer, ein Beifahrer und selbst ein Fußgänger kann „Unfallbeteiligter“ im Sinne des § 142 Abs. 5 StGB sein und sich strafbar machen. Für die Frage der Unfallbeteiligung i. S. d. § 142 StGB spielt es auch keine Rolle, wer den Unfall verschuldet hat. Selbst wenn sich später herausstellt, dass der Unfallflüchtende am Verkehrsunfall (zivilrechtlich) keine Schuld trägt, steht das einer Strafbarkeit gem. § 142 StGB nicht zwingend entgegen. Es kommt nur darauf an, ob jemand etwas zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Auch eine Mitverursachung für den Unfall reicht bereits aus.

In den meisten Fällen ist die Unfallbeteiligung unzweifelhaft und bietet nur selten Verteidigungsansätze – jedenfalls in rechtlicher Hinsicht. Dass Herr Müller im Beispielsfall Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes ist, ist eindeutig. Davon muss man aber die tatsächliche Frage trennen: Kann Herrn Müller die Unfallbeteiligung überhaupt nachgewiesen werden? Mit anderen Worten: Wie ist die Beweislage? Gerade bei den Parkremplern, bei denen meistens das Kennzeichen und eine vage Beschreibung des Fahrers angezeigt werden, ist der Täternachweis nicht immer einfach zu führen – wenn sich der Beschuldigte nicht gegenüber der Polizei selbst belastet und sich damit „ans Messer liefert“. Das geschieht allerdings erfahrungsgemäß häufig, weil viele Beschuldigte sich nicht ausreichend informieren und sich entweder zu spät oder gar nicht anwaltlich beraten lassen.

 


Ratgeber zur Fahrerflucht

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Der Unfall bei der Unfallflucht

Herr Müller aus dem Beispiel könnte auf die Idee kommen, dass sein „Parkrempler“ ja nur einen kleinen Kratzer verursacht habe, es sich also um eine Bagatelle und deshalb nicht um einen Unfall oder wenigstens nicht um einen „richtigen“ Unfall gehandelt habe. Das ist allerdings ein Missverständnis. Strafgerichte definieren den Unfall im Sinne des § 142 StGB als ein „plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, in welchem sich ein schadenstypisches Risiko realisiert und zu einem nicht völlig belanglosen Schaden führt“. Für die Grenze des belanglosen Schadens werden heute überwiegend 50,- Euro als Grenze angegeben. Was darunter liegt, ist belanglos und kein Unfall im Sinne des § 142 StGB. Liegt der Schaden darüber, genügt das für eine Strafbarkeit.

Diese 50-Euro-Grenze ist extrem niedrig: Wer einmal eine Autowerkstatt betreten hat, weiß, dass es so gut wie nichts gibt, was sich an einem Pkw für 50,- Euro reparieren ließe. In den meisten Fällen kann man davon ausgehen, dass die Grenze der Belanglosigkeit überschritten ist, wenn an einem Fahrzeug ein sichtbarer Schaden vorliegt. Gegenbeispiele finden Sie im Ratgeber, S. 9.

Gar nicht selten kommt es vor, dass der Unfallverursacher entweder gar keinen Schaden erkennt oder nur einen Bagatellschaden, später aber ein Schaden in erheblicher Höhe geltend gemacht wird, auf dessen Grundlage es dann zu einer Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht kommt. Oder ein nur ganz leichter Anstoß soll Reparaturkosten in exorbitanter Höhe verursacht haben. Wie kann das sein? Dazu muss man wissen, wie die Schadenshöhe nach einer Verkehrsunfallflucht ermittelt wird: Die Polizei fragt im Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht routinemäßig beim Halter an und bittet um einen Kostenvoranschlag. Der Halter wird also eine Werkstatt aufsuchen und dort den Kostenvoranschlag für die Reparatur des Schadens erstellen lassen. In manchen Fällen lässt er auch ein Sachverständigengutachten erstellen.

Porsche kleiner Kratzer im Heck
Hätten Sie es gesehen? Auch kleine Kratzer können schnell zu beträchtlichen Schadenssummen führen - selbst wenn es sich nicht um einen Porsche handelt.

Der Kostenvoranschlag bzw. das Gutachten sind dann im weiteren Strafverfahren Grundlage für die Höhe des Fremdschadens. Eine Überprüfung der Schadenshöhe durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt nicht. Das ist für den Beschuldigten sehr problematisch. Denn zum einen wissen die Werkstätten bzw. die Sachverständigen, dass Kostenvoranschläge für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Versicherungen benötigt werden – die Reparaturkosten im Kostenvoranschlag sind deshalb hoch, und zwar in der Regel um einiges höher als die tatsächlichen Reparaturkosten. Das liegt daran, dass der Geschädigte im Schadensersatzrecht die sogenannte „fiktive Abrechnung“ wählen kann. Das bedeutet, dass er auf Grundlage des Kostenvoranschlags abrechnet – die Frage, ob er repariert und zu welchen Kosten er reparieren lässt, spielt keine Rolle. Diese zulässige Praxis hat zur Folge, dass es in vielen Fällen eine erhebliche Differenz gibt zwischen den tatsächlichen Reparaturkosten und den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen.

Darüber hinaus kann es sein, dass Vorschäden oder Altschäden Eingang in den Kostenvoranschlag gefunden haben. Nicht jeder Halter weist explizit darauf hin, dass dieser Kratzer zum Schaden gehört, der Kratzer daneben aber schon älter ist. Und sehr häufig finden sich in den Kostenvoranschlägen bzw. Sachverständigengutachten Positionen, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zivilrechtlich ersetzt werden können. Das gilt zum Beispiel für die immer streitigen Stundenverrechnungssätze der Werkstätten oder für eventuell nicht erforderliche Reparaturleistungen (z. B. Beilackierungen). Für den Beschuldigten ist ein überhöhter Kostenvoranschlag ein großes Problem, weil sich die Folgen einer Verurteilung wegen Unfallflucht und vor allem die Nebenfolgen in erster Linie nach der Schadenshöhe richten. Eine genaue Prüfung der geltend gemachten Positionen ist deshalb im Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht unerlässlich – sprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Strafrecht.

Häufig gehen Beschuldigte einer Verkehrsunfallflucht davon aus, dass es sich in Ihrem Verfahren um eine Bagatelle handelt, weil am gegnerischen Fahrzeug nur ein Lackkratzer, eine Schramme, eine kleine Beule oder ein sonstiger geringfügiger Schaden zu erkennen war. Wird dann der Strafbefehl wegen Fahrerflucht zugestellt, der zu einer Geldstrafe verurteilt und womöglich sogar ein Fahrverbot auferlegt, ist die Überraschung groß. Was häufig übersehen wird: Selbst kleine Schrammen oder Kratzer verursachen regelmäßig beträchtliche Schäden – jedenfalls in den Kostenvoranschlägen bzw. in den Sachverständigengutachten.

Fremdheit des Schadens

Zurück zu den Tatbestandsmerkmalen der Strafvorschrift. Der Schaden, der den Unfall begründen soll, muss ein fremder Schaden sein. Fremd kann der Schaden auch dann sein, wenn er zwar ausschließlich am Fahrzeug des Flüchtenden entstanden ist, der flüchtende Fahrer des Unfallfahrzeugs aber nicht gleichzeitig Halter bzw. Eigentümer des Wagens ist – was z. B. bei Firmenfahrzeugen regelmäßig der Fall ist. Seien Sie sich aber darüber im Klaren, dass es Fälle geben kann, bei denen nur der Schaden am Fahrzeug des „Täters“ die Strafbarkeit begründet!

Personenschaden

Ein Unfallschaden i. S. d. § 142 StGB kann natürlich nicht nur durch einen Sachschaden, sondern auch durch einen Personenschaden begründet werden. Die Grenze zum völlig belanglosen Personenschaden, der eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nicht begründen kann, ist ähnlich niedrig wie beim Sachschaden: Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind vom Tatbestand ausgenommen; Beispiele dafür sind nur leichte Hautabschürfungen, ein leichtes Hämatom oder schnell vorübergehende leichte Schmerzen. In der Praxis spielt die Frage eher eine untergeordnete Rolle.

Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

Nur ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr kann eine Strafbarkeit nach § 142 StGB begründen. Zum Straßenverkehr zählt auch der ruhende Verkehr, also parkende Fahrzeuge. Der Unfall muss nicht auf öffentlichem Straßenland geschehen sein, es genügt, wenn am Unfallort öffentlicher Verkehr tatsächlich geduldet wird. Deshalb kann eine Verkehrsunfallflucht auch begangen werden, wenn sich der Unfall auf einem Privatgrundstück ereignet hat – solange das Privatgrundstück öffentlich zugänglich und von jedermann befahren werden kann.

Einige Beispiele, wo öffentlicher Straßenverkehr stattfindet:

  • Tankstellen, Waschanlagen und deren Zufahrten,
  • öffentliche Parkhäuser, wo gegen Gebühr geparkt werden kann,
  • Parkplätze von Supermärkten, Gaststätten, Kaufhäusern usw. (auch wenn dort nur Kunden parken dürfen),
  • Privatwege, die von jedermann befahren werden können.

Gegenbeispiele, wo öffentlicher Straßenverkehr nicht stattfindet und wo eine Strafbarkeit nach § 142 StGB deshalb ausscheidet:

  • Tiefgaragen, die nur Mietern zugänglich sind,
  • Betriebsgrundstücke bzw. –parkplätze, die nicht öffentlich zugänglich sind,
  • Hinterhof eines Hauses, der nur Mietern zugänglich ist.


Wege und Grundstücke, die nicht öffentlich zugänglich sind, zählen nicht zum öffentlichen Straßenverkehr. Wird hier eine Unfallflucht begangen, scheidet eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB grundsätzlich aus.

Sich vom Unfallort entfernen

Nicht immer ist die Frage, ob sich der Unfallverursacher vom Unfallort entfernt hat, so einfach zu beantworten wie im obigen Fall des Herrn Müller. Manchmal kommt es vor, dass sich die Unfallbeteiligten darüber einigen, den Unfall an einem anderen Ort aufzunehmen, z. B. abseits einer vielbefahrenen Kreuzung. Kommt es hierbei zu Missverständnissen, führt das schnell zum Vorwurf des unerlaubten Entfernens. Manchmal gibt es Missverständnisse darüber, etwa ob der Unfallgegner damit einverstanden ist, dass der Unfallbeteiligte den Unfallort verlässt. In diesen Zusammenhängen können sich auch schwierige rechtliche Fragen stellen, ob der Unfallgegner überhaupt berechtigt war, auf die Feststellungen zu verzichten (z. B. dann, wenn er zwar Fahrer des Fahrzeugs, aber nicht der Eigentümer ist). Und schließlich können aus all diesen Fragen wiederum sogenannte Irrtumsproblematiken resultieren: Wer (irrtümlich) davon ausgeht, dass er sich vom Unfallort entfernen darf, handelt ohne Vorsatz und macht sich deshalb grundsätzlich nicht strafbar . Die Einzelheiten dieser Fragen, die in manchen Fällen eine entscheidende Rolle spielen, können hier nicht vertieft werden. Klar sein sollte nur: Auch wer nur ein kurzes Stück weiterfährt, kann sich dadurch schon vom Unfallort entfernt und damit den Straftatbestand des § 142 StGB verwirklicht haben. Und auch wer nach dem Unfall anhält, dann aber kurz ein Gebäude aufsucht und erst danach zum Unfallort zurückkehrt, kann sich bereits wegen Verkehrsunfallflucht strafbar machen!

Der Zettel an der Windschutzscheibe

Immer wieder Probleme bereitet die Frage, ob auch derjenige, der nach dem Unfall eine Visitenkarte bzw. einen Zettel am beschädigten Fahrzeug hinterlässt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Leider gehen viele Autofahrer davon aus, dass ein Zettel ausreicht, um einer Strafbarkeit nach § 142 StGB zu entgehen. Von den Gerichten wird das aber (fast immer) anders gesehen (z. B. OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 1982 – 3 Ss 757/81). Teilweise unterstellen die Gerichte sogar, dass jedem Autofahrer klar sein muss, dass das Anbringen einer Visitenkarte nicht genügt (AG Ludwigshafen, Urteil vom 06. August 2014 – 2a C 50/14). Trotzdem muss hier davor gewarnt werden, zu verallgemeinern. In bestimmten Fallkonstellationen kann das Anbringen einer Visitenkarte bzw. eines Zettels an der Windschutzscheibe durchaus einer Strafbarkeit entgegenstehen, z. B. dann, wenn der Schaden nur sehr gering ist. Auch dann, wenn die Nachricht alle notwendigen Angaben enthält (Name, Adresse, Kennzeichen, evtl. Angaben zur Schuldfrage) und der Geschädigte den Zettel tatsächlich findet, kann das für die Frage der Strafbarkeit Bedeutung haben (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Februar 1990 – 1 Ss 219/89). Ein hinterlassener Zettel kann die erforderliche Wartezeit abkürzen. Und selbst wenn eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB durch den Zettel nicht unbedingt ausscheiden sollte – in solchen Fällen lässt sich häufig die Einstellung des Verfahrens zumindest gem. § 153a StPO erreichen. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an – lassen Sie sich deshalb von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten, wenn Ihnen eine Straftat nach § 142 StGB vorgeworfen wird!

„Ich habe den Unfall nicht bemerkt“ - Vorsatz

§ 142 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Täter muss mit Wissen und Wollen handeln. Fehlt nur eines von beiden, kommt eine Strafbarkeit gem. § 142 StGB nicht in Betracht. Wenn Herr Müller aus dem obigen Beispiel nicht gemerkt hätte, dass er das parkende Fahrzeug gestreift hat, hätte er sich ohne Vorsatz entfernt – er hätte seine Fahrerflucht nicht bemerkt. Wer gar nicht mitbekommt, dass ein Unfall passiert ist und dass er Unfallbeteiligter ist, dem fehlt das notwendige Wissen – er handelt deshalb nicht vorsätzlich. Er macht sich nicht strafbar, wenn er den Unfallort verlässt. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn Herr Müller den Anstoß zwar bemerkt hätte, aber trotz Nachsehens am gegnerischen Fahrzeug keinen Schaden gesehen hätte.

Wer keinen Unfall bemerkt, kann sich nicht strafbar machen. Jedenfalls im Grundsatz.

Wie oben erläutert, setzt ein Unfall einen (Fremd-) Schaden voraus. Wer überzeugt ist, keinen Schaden verursacht zu haben, der hat auch keine Kenntnis von einem Unfall – fährt er weg, handelt er deshalb ohne Vorsatz. Und eine Fahrerflucht ohne Vorsatz kennt das Strafgesetzbuch nicht.

Parkrempler nicht bemerkt? Kein Vorsatz? 

Leider ist es nicht so einfach!

Achtung! Wer jetzt glaubt, den Schlüssel für eine effektive Verteidigung in seinem eigenen Verfahren gefunden zu haben, den muss ich enttäuschen. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe nichts von einem Unfall bemerkt, ist vor der Polizei und den Gerichten die Standardausrede in Verfahren wegen Unfallflucht. Oft wird diese Erklärung ausgeschmückt, um glaubhaft zu machen, warum man den Aufprall nicht bemerkt habe: lautes Autoradio, Bordsteinkante, ruckelnder oder stotternder Motor, schreiendes Baby usw. Viele Beschuldigte gehen dabei davon aus, dass das Gericht einer solchen Einlassung Glauben schenken muss, solange nicht das Gegenteil nachgewiesen werden kann. Grund dieses Irrtums ist meistens ein falsches Verständnis von in dubio pro reo („Im Zweifel für den Angeklagten“). Tatsächlich werden die genannten Beispiele sogar in den juristischen Kommentaren als „abwegige Behauptungen“ bezeichnet (so z. B. im „Standardkommentar“ zum StGB: Fischer, 63. Aufl. 2016, § 142 Rn. 40). 

Vor Gericht wird man deshalb mit solchen Erklärungen meistens keinen Erfolg haben: Hält der Richter die Einlassung für nicht plausibel, wird er sie im Urteil als „Schutzbehauptung“ abtun und den Angeklagten verurteilen.

Gerade Beschuldigte, die bislang noch nicht mit der Strafjustiz zu tun hatten, überschätzen leider das Gewicht ihrer eigenen Aussage. Richter sind ausgesprochen skeptisch gegenüber den Erklärungen eines Angeklagten. Gerade dann, wenn es um subjektive Merkmale geht, der Angeklagte also behauptet, er habe etwas nicht gemerkt oder nicht gewusst, wird den Erklärungen eher selten Glauben geschenkt.

Verurteilt der Richter, weil er der Einlassung keinen Glauben schenkt, kann das sogar die günstigere Variante sein. Teurer kann es nämlich werden, wenn der Richter die Einlassung des Angeklagten überprüfen lässt und ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt. Es gibt zahlreiche Untersuchungen zur akustischen, visuellen und taktilen Wahrnehmbarkeit von Unfallereignissen. Um es kurz zu machen: Von Ausnahmen abgesehen ist es unwahrscheinlich, dass ein Autofahrer eine Kollision nicht hört oder bemerkt. Das gilt auch für leichte Kollisionen – auch ein leichter Parkrempler, der nur einen kleinen Kratzer verursacht, verursacht in der Regel einen „Ruck“, den der Fahrer des Fahrzeugs spürt. Gutachter kommen deshalb häufig zu dem Ergebnis, dass der Fahrer den Unfall wahrgenommen haben muss. Und erfahrungsgemäß gilt das erst recht für die Gutachter, die vom Gericht ausgewählt und bestellt wurden.

Fällt das Gutachten zu Ungunsten des Angeschuldigten aus, wird das Gericht verurteilen. Nach der Strafprozessordnung muss der Verurteilte auch die Verfahrenskosten zahlen (vgl. § 465 StPO). Und dazu zählen dann auch die Kosten des Sachverständigen! Neben der Geldstrafe kann das ein erheblicher Betrag sein.

Die Erklärung, man habe den Unfall nicht wahrgenommen, kann darüber hinaus mit einem besonderen Risiko verbunden sein: Wer sich als älterer Kraftfahrer (über 60) darauf beruft, er habe nichts vom Unfall gehört, wird – wenn es gut läuft – im Strafverfahren freigesprochen. Es kann aber sein, dass ihm in einem sich anschließenden Verwaltungsverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird (vgl. §§ 2 Abs. 4, 3 StVG, § 3 Fahrerlaubnis-VO), weil ihm die notwendige Fahreignung fehlt!

Unfälle werden in der Regel bemerkt!

Bei den typischen Schadensbildern deutet vieles auf eine Wahrnehmbarkeit des Unfalls hin. Das Gericht wird den Vorsatz in diesen Fällen faktisch unterstellen. Wer sich darauf berufen will, dass er den Unfall nicht wahrgenommen hat, sollte nicht erwarten, dass man ihm ohne Weiteres glaubt. Im ungünstigen Fall kann die Einlassung, man habe den Unfall nicht bemerkt, die Sache sogar verschlimmern, weil Kosten für einen Gutachten entstehen können.

Doch was, wenn Sie den Unfall wirklich nicht bemerkt haben? Oder wenn Sie am gegnerischen Fahrzeug trotz Nachsehens keinen Schaden festgestellt haben? Was, wenn Sie zwar einen Kratzer gesehen haben, den aber für vollkommen belanglos hielten? Es gibt Umstände, die der Wahrnehmbarkeit eines Unfalls tatsächlich entgegenstehen können. Nicht jede Kollision ist gleich gut wahrnehmbar. Es gibt häufig Indizien, die die Einlassung des Beschuldigten, dass er den Unfall nicht bemerkt hat, untermauern können. Ein erfahrener Verteidiger wird solche Umstände suchen, prüfen und dann entscheiden, wie sie effektiv im Verfahren vorgebracht werden können. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, bereits im Ermittlungsverfahren einen (Privat-) Sachverständigen zu beauftragen, um die Einlassung zu untermauern (vorausgesetzt, der Mandant hat den Anwalt rechtzeitig beauftragt und nicht erst dann, wenn der Strafbefehl bereits zugestellt wurde). In anderen Fällen ist es sinnvoller, erst in der Hauptverhandlung – also in der Gerichtsverhandlung – einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Dabei muss auch immer das Verteidigungsziel im Blick behalten werden – gerade dann, wenn der Fall nicht eindeutig ist und möglicherweise erst mit sachverständiger Hilfe aufgeklärt werden kann, bietet es sich oftmals an, auf eine Einstellung gem. § 153a StPO hinzuarbeiten (mehr zu § 153a StPO im Ratgeber). All das sind aber Fragen des Einzelfalls, die nicht verallgemeinert werden können. Die Verteidigung im Subjektiven („nicht bemerkt, nicht gewusst, nicht gewollt“) ist mit großen Schwierigkeiten verbunden – weshalb es in diesen Fällen unerlässlich ist, dass ein Strafverteidiger an Ihrer Seite steht, der Erfahrungen in der Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht hat und engagiert für Sie streitet.

 


Ratgeber zur Fahrerflucht

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10 Tipps, wenn Sie Beschuldigter einer Fahrerflucht sind

Tipp Nr. 1 - Schweigen Sie als Beschuldigter!

In vielen Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht handelt es sich um sog. Kennzeichenanzeigen. In diesen Fällen wird in der Anzeige nur das Nummernschild genannt. Der Fahrer und damit der Täter der Verkehrsunfallflucht ist häufig (noch) nicht ermittelt, so dass sich das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt noch „gegen Unbekannt richten. Die Polizei wird in diesen Fällen entweder den Halter des Fahrzeugs aufsuchen und als Zeugen befragen oder ihn später anschreiben um zu erfragen, wer den Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren hat. Viele beantworten dieses Schreiben der Polizei mit der Angabe, selbst gefahren zu sein, aber keinen Unfall bemerkt zu haben. Damit liefern Sie sich selbst ans Messer. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber.

Tipp Nr. 2 - Rechnen Sie mit einem Besuch der Polizei!

Wenn eine „frische“ Fahrerflucht angezeigt wird, sucht die Polizei häufig den Wohnort des Halters auf, um dort den Täter zu ermitteln, Spuren am Fahrzeug zu sichern und ggf. auch Alkoholkontrollen durchzuführen. Der Halter des Wagens wird in diesen Fällen als Zeuge befragt. Nach der Strafprozessordnung müsste der Halter vor dieser Befragung/Vernehmung als Zeuge belehrt und über sein Recht zur Auskunftsverweigerung belehrt werden. Das unterbleibt häufig, wobei sich dieser Verfahrensfehler später im Verfahren praktisch nicht nachweisen lässt. Deshalb: Laden Sie den Ratgeber herunter, informieren Sie sich über Ihre Rechte und machen Sie konsequent von Ihrem Recht auf Auskunftsverweigerung Gebrauch!

Tipp Nr. 3 - Informieren Sie sich über Ihre Zeugnisverweigerungsrechte

Informieren Sie sich über Ihre Zeugnisverweigerungsrechte, wenn ein Angehöriger von Ihnen beschuldigt wird. Fahrzeuge werden häufig von verschiedenen Familienmitgliedern gemeinsam genutzt. Das Gesetz gibt Ihnen das Recht, Angaben zu verweigern, die Ihre Angehörigen belasten würden. In der Regel ist es sinnvoller, keine Angaben zu machen und stattdessen einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen.

Tipp Nr. 4 - Vorsicht bei der Schadensmeldung gegenüber der eigenen Versicherung!

Trotz Fahrerflucht sind Sie nach Ihrem Versicherungsvertrag verpflichtet, den Schadensfall zu melden. Im Unterschied zum Strafverfahren sind Sie hier verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Das weiß auch der Staatsanwalt: Wenn Sie gegenüber der Versicherung in der Schadensmeldung den Fahrer angeben, der am Unfall beteiligt war und der die Unfallflucht begangen hat, kann (und wird) die Staatsanwaltschaft diese Informationen bei der Versicherung sicherstellen. Deshalb: Nicht die Versicherung anrufen, sondern Ihren Fachanwalt für Strafrecht! Er wird sich auch um die Schadensmeldung kümmern und Schlimmeres verhindern.

Tipp Nr. 5 - Lassen Sie sich nicht als Beschuldigter vernehmen!

Es gibt kaum einmal einen Fall, in dem die Beschuldigtenvernehmung dem Beschuldigten selbst nützen würde. Auch hier gilt: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch (vgl. Tipp Nr. 1). Allerdings: Wenn Sie zur Vernehmung nicht erscheinen und die Sache laufen lassen, ist es wahrscheinlich, dass Sie als nächstes den Strafbefehl wegen der Unfallflucht im Briefkasten haben. Richtiges Vorgehen: Schweigen, aber gleichzeitig einen Anwalt zu beauftragen, der sich um die Sache kümmert.

Tipp Nr. 6 - Akzeptieren Sie einen Strafbefehl nicht vorschnell!

Auch dann, wenn bereits ein Strafbefehl wegen Fahrerflucht in der Welt ist, kann mit einem Einspruch die Lage in sehr vielen Fällen verbessert werden. Lassen Sie sich deshalb vom Fachanwalt beraten, wie die Chancen in Ihren Fall stehen. Einspruch und Erstberatungen nach einem Strafbefehl biete ich zum Pauschalpreis an.

Tipp Nr. 7 - Lassen Sie Einstellungsangebote überprüfen!

Wenn Ihnen die Staatsanwaltschaft angeboten hat, das Verfahren gegen Geldauflage gem. § 153a StPO einzustellen, sollten Sie nicht vorschnell akzeptieren. Diese Angebote werden durchaus auch dann gemacht, wenn das Verfahren eigentlich folgenlos gem. § 170 Abs. 2 StPO hätte eingestellt werden müssen, weil keine Unfallflucht begangen wurde oder eine solche nicht nachweisbar ist. Darüber hinaus müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass die Einstellung nicht vor einem Regress der Versicherung schützt. Deshalb: Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht, er wird prüfen, ob erstens ein besseres Ergebnis erreichbar ist und ob und wie sich – ggf. auch bei Einstellung gegen Auflage – der Regress vermeiden lässt. Fragen dazu? Vereinbaren Sie einen Telefontermin.

Tipp Nr. 8 - Rechnen Sie mit dem Regress Ihrer Versicherung!

Wer eine Unfallflucht begeht, verletzt gleichzeitig seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag. Die Versicherung kann und wird deshalb nach Verfahrensabschluss wahrscheinlich Regressansprüche gegen Sie anmelden. Faktisch läuft das häufig darauf hinaus, dass Sie den Schaden am gegnerischen Fahrzeug selbst bezahlen müssen (bis zu 2.500 oder sogar bis zu 5.000 Euro). Lesen Sie hier mehr zum Regress der Haftpflichtversicherung nach einer Unfallflucht lesen Sie hier.

Tipp Nr. 9 - Beauftragen Sie frühzeitig einen Anwalt.

Je früher Sie einen Anwalt mit der Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht beauftragen, um so besser. Warten Sie nicht, bis das Kind schon in den Brunnen gefallen ist (und der Strafbefehl mit dem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis bereits zugestellt ist). Am besten ist es, wenn Sie mich unmittelbar nach der Verkehrsunfallflucht kontaktieren, unter Umständen kann schon die Einleitung des Ermittlungsverfahrens verhindert werden. Spätestens sollten Sie einen Anwalt beauftragen, wenn Sie als Beschuldigter des Verfahrens geführt werden – also wenn Sie von der Polizei zur Vernehmung als Beschuldigter geladen werden oder schriftlich Stellung nehmen sollen.

Tipp Nr. 10 - Beauftragen Sie den richtigen Anwalt.

Der Anwalt, der Sie in der Mietsache so erfolgreich vertreten hat, muss nicht der richtige Anwalt für die Fahrerflucht sein. Ein Fachanwalt für Strafrecht, der im Schwerpunkt im Verkehrsstrafrecht tätig ist, ist die richtige Wahl. Es ist zumeist nicht notwendig, dass der Anwalt seinen Kanzleisitz vor Ort hat. Es spricht deshalb nichts dagegen, einen Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin mit der Verteidigung zu beauftragen.

Und zusätzlich Tipp Nr. 11 - Informieren Sie sich!

Fordern Sie den Ratgeber zur Verkehrsunfallflucht an. 50 Seiten als PDF mit Informationen zum Fahrerflucht. Kostenlos und unverbindlich. Vom Fachanwalt für Strafrecht.


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