Anzeige Fahrerflucht

Anzeige Fahrerflucht Symbolbild Kopfschmerzen
Eine Anzeige wegen Fahrerflucht bereitet Kopfschmerzen - früher oder später. Photo by Brett Jordan on Unsplash

Anzeige wegen Fahrerflucht?

Sind Sie wegen einer Unfallflucht angezeigt worden? Oder Sie wollen eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht anzeigen, weil Ihr Fahrzeug beschädigt wurde? Egal, ob Sie Beschuldigter in einem Verfahren wegen Fahrerflucht oder Geschädigter sind, hier finden Sie alles, was Sie über die Anzeige wegen Fahrerflucht wissen müssen.  

 

Was ist eine Anzeige bzw. Strafanzeige? Was ist ein Strafantrag?

Strafjuristen unterscheiden zwischen Strafanzeige und Strafantrag. Eine Strafanzeige kann grundsätzlich jeder stellen, der eine Straftat beobachtet hat. Ein Anruf bei der Polizei oder ein Besuch bei der nächsten Polizeiwache genügen. Dort kann man die Straftat anzeigen und seine Beobachtungen wiedergeben. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens ist derjenige, der die Anzeige erstattet hat, in der Regel Zeuge. Wer anzeigt, muss deshalb damit rechnen, später noch einmal als Zeuge bei der Polizei oder – noch später – als Zeuge vor Gericht aussagen zu müssen (Verkehrsunfallflucht werden allerdings meist im Strafbefehlsverfahren erledigt, so dass es in diesen Fällen nur zu einer Hauptverhandlung kommt, wenn der Beschuldigte Einspruch gegen den  Strafbefehl einlegt).

Einen Strafantrag kann grundsätzlich nur stellen, wer gleichzeitig auch Verletzter bzw. Geschädigter der Straftat ist (§ 77 StGB). Bei der Verkehrsunfallflucht ist das im Normalfall der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs oder – bei einem Personenschaden – der durch den Unfall Verletzte. Meist wird der Geschädigte mit dem Halter des Fahrzeugs identisch sein. Mit dem Strafantrag bringt man zum Ausdruck, dass man die Verfolgung und Ahndung der Straftat wünscht: Der Täter soll bestraft werden. Manche Delikte können von der Staatsanwaltschaft nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte einen Strafantrag gestellt hat (absolute Antragsdelikte). Das ist beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort nicht der Fall (§ 142 StGB). Bei dieser Straftat spielt es deshalb keine entscheidende Rolle, ob ein Strafantrag gestellt wurde oder nicht – die Tat kann auch verfolgt werden, wenn kein Antrag vorliegt (was auch Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rücknahme der Anzeige wegen Fahrerflucht hat). Zur Verfolgung der Tat genügt eine einfache Strafanzeige, die im Zweifel auch von der Polizei selbst kommen kann. 

 


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Wie zeige ich eine Fahrerflucht an?

Wenn Ihr Fahrzeug beschädigt wurde und wenn sich der Verursacher des Schadens unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, können Sie einfach zur zuständigen Polizeiwache gehen und die Verkehrsunfallflucht anzeigen. Dabei richtet sich die Zuständigkeit nach dem Tatort, also regelmäßig nach dem Unfallort. Es spricht nichts dagegen, die Polizei anzurufen und zum Tatort kommen zu lassen, ggf. können dort Spuren gesichert werden. Bei kleineren Beschädigungen, also Kratzern im Lack oder Beulen, dürfte es häufig auch genügen, mit dem Wagen bei der Polizei vorzufahren. Dann sollten Sie sich selbstverständlich den genauen Standort merken und ggf. vorher den Unfallort und ihr Fahrzeug fotografieren. Ihre Anzeige wegen Fahrerflucht kann später nützen, wenn Sie sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung wegen der Regulierung des Schadens auseinandersetzen müssen. Allerdings:

Bei einfachen „Parkremplern“, bei denen der Täter das Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken beschädigt und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist es für die Polizei schwierig, den Täter der Verkehrsunfallflucht zu ermitteln.

Wenn es in diesen Fällen keine Zeugen gibt, die sich nicht nur das Kennzeichen notiert haben, sondern sich auch bei der Polizei meldet, ist die Aussicht, dass der Beschuldigte ermittelt wird, regelmäßig gering. Als Geschädigter sind Sie übrigens nicht unbedingt darauf angewiesen, dass die Polizei tatsächlich den Täter ermittelt – es genügt, wenn das „flüchtende“ Fahrzeug festgestellt wird. Häufig ist es in Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht so, dass das Kennzeichen zwar angezeigt wird, aber unklar ist, wer den Wagen zum Zeitpunkt des Unfalls gefahren ist. Wenn die Polizei dann am gegnerischen Fahrzeug korrespondierende Schäden feststellt, wird das in aller Regel genügen, um die Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung durchzusetzen. Hierfür sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Die Kosten des Anwalts muss die gegnerische Versicherung übernehmen. Der Anwalt wird dafür Sorge tragen, dass Ihr Schaden vollständig reguliert wird.

 

Wer kommt bei einer Fahrerflucht für den Schaden auf?

Lesen Sie hier, wer nach einer Unfallflucht den Schaden zahlen muss.

 

Woher weiß ich als Täter, ob die Verkehrsunfallflucht bei der Polizei angezeigt wurde?

Wer eine Unfallflucht begangen hat, weiß erst einmal nicht, ob die Sache bei der Polizei angezeigt wurde oder nicht. Ist die Tat „frisch“, also erst in den letzten Stunden passiert, kann es sein, dass die Polizei den Halter des flüchtenden Fahrzeugs an seinem Wohnort an einem anderen ermittelten Aufenthaltsort aufsucht. Liegt die Tat bereits länger zurück, ist mit einem solchen Besuch nicht unbedingt zu rechnen – ausschließen würde ich das aber nicht (mehr dazu im Ratgeber, den Sie kostenlos anfordern können). Die Ungewissheit bleibt. Wurde „nur“ das Kennzeichen angezeigt und entscheidet sich die Polizei gegen einen Besuch beim Halter, dann wird sie den Halter anschreiben. In diesem Verfahrensstadium ist der Halter erst einmal nur Zeuge. Als Zeuge ist er grundsätzlich verpflichtet, Angaben zu machen – es sei denn, er hat ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht. Die Polizei wird erfragen, wer zum Zeitpunkt der Tat der Fahrzeugführer, also der Fahrer des Fahrzeugs war.

Fragebogen Polizei Halter Zeuge
Zeugenfragebogen bei Unfallflucht

 Bei Personenidentität ist spätestens jetzt klar, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht geführt wird. Das wäre ein guter Zeitpunkt, einen Anwalt mit dem Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht hinzuzuziehen. Doch auch dann, wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind, zum Beispiel beim Firmenwagen oder Fahrzeugen, die von mehreren Familienmitgliedern genutzt werden, wird der Fahrer häufig vom Halter informiert, dass die Polizei angefragt hat.

Aus Sicht des Verteidigers werden an dieser Stelle des Verfahrens oft erhebliche Fehler gemacht, die sich später kaum wieder korrigieren lassen. Aus welchen Gründen auch immer: Häufig machen weder der Unfallflüchtige selbst noch seine nächsten Angehörigen von ihren Rechten aus §§ 52 ff. StPO Gebrauch. Kein Straftäter muss sich selbst belasten. Und niemand ist verpflichtet, einen seiner nächsten Angehörigen in einem Strafverfahren zu belasten. Auf diese Rechte wird in dem Schreiben der Polizei zwar hingewiesen. Trotzdem wird der Fragebogen der Polizei nach meiner Erfahrung sehr häufig beantwortet. Und damit ist dann in vielen Verfahren der entscheidende Beweis geliefert – und der Weg zu einer Verurteilung und möglicherweise zu einem Fahrverbot oder sogar zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis geebnet. Machen Sie nicht den Fehler, sich selbst oder einen Ihrer Angehörigen ans Messer zu liefern! Fordern Sie den Ratgeber an und informieren Sie sich über Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht und beauftragen Sie einen Anwalt, der Erfahrung in der Verteidigung im Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB hat.

Um es einmal klar zu sagen: Es ist Unsinn, zu glauben, man mache sich verdächtig, weil man vom Schweigerecht Gebrauch macht. Die Tatsache, dass Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen, kann nicht gegen Sie verwendet werden. 

 

Was passiert nach der Anzeige wegen Fahrerflucht?

Das kommt darauf an. Wird nur angezeigt, dass ein parkendes Auto beschädigt wurde, ohne dass es Hinweise auf den Täter oder das Täterfahrzeug gibt, sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei begrenzt. Häufig bleibt es dabei, dass das Verfahren gegen Unbekannt eingeleitet und der Schaden dokumentiert wird. Wenn die Ermittlungsakte dann später an die Amtsanwaltschaft oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, wird ein Verfahren dieser Art regelmäßig gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (hier lesen Sie mehr, wann ein Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt wird). Der Geschädigte wird über die Einstellung informiert. Im kurzen und knappen Schreiben wird dargelegt, dass ein Beschuldigter nicht ermittelt werden konnte und dass „zivilrechtliche Ansprüche von dieser Entscheidung unberührt bleiben“. Das nützt natürlich wenig, denn ohne Kenntnis des Täters der Verkehrsunfallflucht oder wenigstens des Täterfahrzeugs können diese Ansprüche natürlich nicht durchgesetzt werden.

Ist das Kennzeichen bekannt, wird sich die Polizei erst einmal an den Halter wenden. Erfahrungsgemäß wird die Polizei diesen mehr oder weniger sofort aufsuchen, wenn die angezeigte Unfallflucht zeitlich noch nicht lange zurückliegt und wenn das weitere Beweismittel versprechen lässt (Spurensicherung am PKW, Alkoholkontrollen usw.). Wird der Halter angetroffen, wird er als Zeuge vernommen. Alternativ wird die Polizei den Halter des Wagens anschreiben und ihn befragen (dazu schon oben).

Wenn die Polizei klingelt, sind Sie nicht verpflichtet, die Tür zu öffnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss hat. 

Ob und wie die Polizei weiter ermittelt, hängt vom Einzelfall ab. Kam es zu einem Personenschaden, ist der Ermittlungsaufwand der Polizei natürlich regelmäßig höher.

 

Kann man die Anzeige wegen Fahrerflucht zurücknehmen?

Lesen Sie hier, ob man eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurückziehen kann.


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