Fahrerflucht Anzeige zurückziehen

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Kommando zurück? Geht bei der Strafanzeige meist nicht - Photo by Jim Wilson on Unsplash

Eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurückziehen

Kann man eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurückziehen? Es gibt verschiedene Gründe, weshalb man auf die Idee kommt, eine Anzeige wegen einer Fahrerflucht (Verkehrsunfallflucht) zurückzuziehen. Manchmal hat man sich mit dem Verursacher geeinigt, manchmal gibt es andere Gründe. Doch ganz so einfach ist es leider nicht. Denn eine Anzeige wegen Fahrerflucht kann nicht so ohne Weiteres zurückgenommen werden:

 

Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag

Strafjuristen unterscheiden zwischen der Strafanzeige und dem Strafantrag. Die Strafanzeige ist in § 158 StPO geregelt. Eine Strafanzeige kann jeder erstatten, der eine Straftat beobachtet hat. Eine Möglichkeit ist zum Beispiel, dass man auf die Polizeiwache geht und dort "Anzeige erstattet". Häufig ist es der Geschädigte der Straftat selbst, der die Anzeige erstattet. Manchmal ist es aber auch nur ein Zeuge. Bei der Verkehrsunfallflucht ist es häufig so, dass ein Unbeteiligter beobachtet, wie ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug beim Rangieren anstößt und beschädigt. Der Fahrer fährt weg, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Der Zeuge erstattet dann eine sogenannte Kennzeichenanzeige.

Einen Strafantrag kann grundsätzlich nur derjenige stellen, der auch Geschädigter der Straftat ist (vgl. § 77 StGB). Bei der Fahrerflucht ist das derjenige, dessen Schadensersatzansprüche durch die Verkehrsunfallflucht vereitelt werden. In der Regel der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs (der wiederum meist mit dem Halter identisch ist). Im Unterschied zur Strafanzeige wird mit dem Strafantrag auch deutlich gemacht, dass derjenige, der den Antrag stellt, die Bestrafung des Täters wünscht. Der Strafantrag bringt also ein gewisses Strafbedürfnis zum Ausdruck. Meistens gehen Strafanzeige und Strafantrag parallel - wer zur Polizei geht und eine Anzeige erstattet, weil er geschädigt wurde, wird in der Regel auch Strafantrag stellen. Das muss aber nicht sein.

 

Strafanzeige und Strafantrag - Unterschiede im Hinblick auf Rücknahme (Inforgrafik)
Eine Strafanzeige kann jeder stellen. Die Rücknahme ist nicht möglich. Anders beim Strafantrag. Bei der Fahrerflucht kommt es auf den Strafantrag nicht an. 

 

Wichtig ist dieser Unterschied deshalb, weil es bei manchen Straftaten entscheidend darauf ankommt, dass ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Bei dem "unerlaubten Entfernen vom Unfallort" (§ 142 StGB) ist das allerdings nicht der Fall.

 


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Rücknahme der Strafanzeige / des Strafantrags

Straftatbestände, die nur verfolgt werden können, wenn ein wirksamer Strafantrag vorliegt, nennt man absolute Antragsdelikte. Beispiele sind die Beleidigung (§ 185 StGB) oder der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB). Hier hat es der Geschädigte selbst in der Hand, ob die Staatsanwaltschaft die Sache verfolgt oder nicht. Stellt er keinen Strafantrag, dann liegt ein Prozesshindernis vor. Das Verfahren muss eingestellt werden (gem. § 170 Abs. 2 StPO oder, wenn die Sache schon in der Hauptverhandlung ist, durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO). Neben den absoluten Antragsdelikten gibt es noch relative Antragsdelikte. Ein Beispiel dafür ist die Körperverletzung (§§ 223, 229, 230 StGB). Wenn in diesen Verfahren kein Strafantrag vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Strafantrag ersetzen, indem sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Ein fehlender Strafantrag begründet deshalb kein Prozesshindernis.

Die meisten Straftatbestände im Strafgesetzbuch sind allerdings weder relative noch absolute Antragsdelikte, sondern sogenannte Offizialdelikte. Diese Straftaten werden unabhängig davon verfolgt, ob ein Strafantrag vorliegt oder nicht. Hier liegt die Verfolgung quasi automatisch im öffentlichen Interesse. Selbst wenn der Geschädigte der Straftat gar nicht will, dass die Sache von der Staatsanwaltschaft weiter verfolgt wird, spielt das keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft kann sich nicht nur über diesen entgegenstehenden Willen hinwegsetzen, sie ist sogar dazu verpflichtet. Denn die Strafverfolgungsbehörden sind an das sog. Legalitätsprinzip gebunden. Danach steht es nicht im Ermessen der Strafverfolger, ob sie eine Straftat verfolgen oder nicht – sie müssten tätig werden.

Verkehrsunfallflucht ist kein Antragsdelikt

Die Verkehrsunfallflucht – bzw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – ist kein Antragsdelikt, sondern ein Offizialdelikt. Das heißt, in dem Moment, in dem eine solche Tat angezeigt wird, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und die Sache muss verfolgt werden. Der Geschädigte hat keine prozessualen Möglichkeiten, das zu verhindern. Auf seinen Strafantrag kommt es für die Verfolgung der Fahrerflucht nicht an. Das hat natürlich auch Auswirkungen auf die Rücknahme der Anzeige. Wirklich zurückgenommen werden kann nämlich nur der Strafantrag. Die Strafanzeige kann man nicht zurücknehmen. Wenn die Strafanzeige gestellt wurde, wird das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine Rücknahme der Anzeige ändert daran nichts. Und da die Verkehrsunfallflucht ein Offizialdelikt ist, das auch ohne Antrag verfolgt werden kann, hat selbst der Geschädigte hier keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob das Verfahren fortgeführt wird oder nicht. 

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