Höhe der Geldauflage bei der Fahrerflucht

Euroscheine Höhe der Geldauflage
Die Höhe der Geldauflage in einem Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht kann beträchtlich sein. Photo by Robert Anasch on Unsplash

Wie hoch ist die Geldauflage bei einer Einstellung gem. § 153a StPO bei Fahrerflucht?

Die Frage, wie hoch die Geldauflage bei einer Einstellung gem. § 153a StPO in einem Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht ausfällt, kann in verschiedenen Konstellationen relevant werden:

 

Staatsanwaltschaft bietet Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren an

Am Ende eines Ermittlungsverfahrens entscheidet der Staatsanwalt, wie die Sache weitergehen soll. Wurde eine Straftat nicht nachgewiesen oder wurde kein Beschuldigter ermittelt, dann ist das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei ganz geringfügigen Vorwürfen kann er die Sache nach § 153 StPO einstellen (bei der Verkehrsunfallflucht nach meiner Erfahrung eher selten).

Ist der Staatsanwalt hingegen der Auffassung, dass eine Verkehrsunfallflucht begangen wurde und dass die Tat dem Beschuldigten in einem gerichtlichen Verfahren auch nachgewiesen werden kann, dann wird er in aller Regel beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls wegen Verkehrsunfallflucht beantragen. Statt des Strafbefehls kommt auch eine Anklageschrift in Betracht – aber auch das ist bei einer Verkehrsunfallflucht eher die Ausnahme.

 

Einstellung § 153 a StPO bei Fahrerflucht zwischen folgenlos und Geldstrafe
Nicht folgenlos, aber auch keine Bestrafung. Die Einstellung gegen Geldauflage liegt irgendwo zwischen den Polen. 

Zwischen diesen weitgehend folgenlosen Einstellungen auf der einen und dem Strafbefehl auf der anderen Seite bewegt sich die Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO.

Nach dieser Vorschrift wird das Verfahren eingestellt, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt – fast immer geht es dabei um Zahlung einer Geldauflage. Der Vorteil für den Beschuldigten: Die Sache wird (anders als die Strafe aus dem Strafbefehl) nicht im Bundeszentralregister eingetragen.

In der Praxis bietet der Staatsanwalt bei einer Unfallflucht die Einstellung gegen Auflage meist dann an,

  • wenn der Beschuldigte zuvor noch nicht aufgefallen ist und
  • wenn es sich bei dem Vorwurf um eine Verkehrsunfallflucht handelt, bei der der Vorwurf weit weniger schwer wiegt als beim Durchschnitt der Taten.

Meist sind das Fälle, bei denen der Fremdschaden sich in Bereichen zwischen 200 und 500 Euro bewegt. Ungefähr – präzise Angaben kann man hier leider nicht machen, weil es keine einheitliche Verfolgungspraxis gibt. Was in Schleswig-Holstein nach § 153 a StPO eingestellt wird, kann in Bayern zu einem Strafbefehl führen. Liegt der Schaden über der genannten Grenze, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Staatsanwalt einen Strafbefehl beantragt.

 

Einstellung gegen Auflage nach einem Strafbefehl

Das Verfahren kann auch eingestellt werden, wenn bereits ein Strafbefehl in der Welt ist (das setzt natürlichen einen Einspruch voraus). Als Strafverteidiger versuche ich recht häufig, den Strafbefehl aus der Welt zu schaffen und durch eine Einstellung gegen Auflage zu ersetzen. Denn gerade im Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht hat die Einstellung gegenüber dem Strafbefehl erhebliche Vorteile:

  • Die Auflage ist (meist) niedriger als die Geldstrafe.

  • Verfahrenskosten (Gerichtskosten) fallen nicht an.

  • Die Einstellung wird nicht im BZR eingetragen.

  • Es werden keine Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

  • Der Regress der Versicherung nach der Unfallflucht kann mit einer Einstellung besser abgewehrt werden.

  • Der Beschuldigte ist kein verurteilter Straftäter.

  • Die Einstellung kann häufig ohne Gerichtsverhandlung erreicht werden. Der Mandant muss also nicht vor Gericht.

     

Die Höhe der Geldauflage bei der Fahrerflucht

Viele Beschuldigte sind überrascht über die Höhe der Geldauflagen. Grund ist oft, dass Autofahrer vergleichsweise niedrige Bußgelder gewohnt sind. Wenn dann ein Brief von der Staatsanwaltschaft kommt und eine Auflage von vielen Hundert Euro gefordert wird, dann scheint es ein Missverhältnis zu geben. Das ist aber nicht richtig. Die Verkehrsunfallflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Kriminalstrafen spielen in einer “ganz anderen Liga” als Bußgelder. 

 

Höhe der Geldauflage im Ermittlungsverfahren

Angaben zur Höhe der Geldauflage bei der Verkehrsunfallflucht lassen sich kaum verallgemeinern. Viele Staatsanwälte orientieren sich an der Höhe einer potenziellen Geldstrafe. Wenn die Sache zum Beispiel mit 20 Tagessätzen bestraft werden würde und die Tagessatzhöhe auf 30 Euro geschätzt wird, dann errechnet sich eine fiktive Geldstrafe in Höhe von 600,- Euro. Darauf gibt es dann einen „Abschlag“ – irgendwo im Bereich zwischen einem Viertel und einem Drittel. Im Beispiel kann das zu Angebot der Einstellung gegen Zahlung von 500,- Euro führen. Oder 400. Oder auch 600,- Wenn man in vielen Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht verteidigt, merkt man, dass es hier leider überhaupt keine einheitliche Linie gibt. Beobachten kann man auch hier wieder ein „Nord-Süd-Gefälle“, wie man an diesen beiden Beispielen sehen kann:

 

Beispiel 1 - Verkehrsunfallflucht in Schleswig-Holstein

Kratzer in Stoßstange Geldauflage in Höhe von 300 Euro
Schaden rund 1.000 Euro. Höhe der Geldauflage 300 Euro. Keine Besonderheiten im Fall, typischer "Parkrempler".

Recht deutliche Kratzer an der hinteren Stoßstange. Der Geschädigte hat angegeben, dass laut Sachverständigengutachten ein Schaden in Höhe von 1.038 Euro entstanden sei. Ob brutto oder netto, war der Ermittlungsakte nicht zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten angeboten, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 300 Euro einzustellen. Hinweise zum Einkommen des Beschuldigten waren der Akte nicht zu entnehmen, die Staatsanwaltschaft hat hier also geschätzt.

 

Beispiel 2 - Verkehrsunfallflucht in Bayern

Schaden 450 Euro Höhe der Geldauflage in Bayern 700 Euro
Schaden rund 450,- Euro. Geldauflage 700 Euro. Keine Besonderheiten im Fall. Mia san mia, möchte man sagen.

Beim Rangieren mit dem Laster wurde ein Hydrant umgeknickt. Schaden in Höhe von 449,- Euro. Das Nettoeinkommen des Beschuldigten in Höhe von 1.100 Euro war der Staatsanwaltschaft bekannt. Es wurde die Einstellung gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 700,- Euro angeboten.

Sie sehen an den beiden Beispielen, dass bei der Einstellung gegen Geldauflage so ziemlich alles möglich ist. Es gibt wenig, an dem man sich orientieren kann. 

 

Höhe der Geldauflage nach einem Strafbefehl

Nach einem Strafbefehl ist es in der Regel etwas einfacher mit der Höhe der Geldauflage. Wenn die Tagessatzhöhe im Strafbefehl zutreffend bemessen war, wird bei der Geldauflage in den meisten Fällen "ein Abschlag“ gewährt, wenn die Verfahrensbeteiligten sich auf eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO einigen. Eine Garantie gibt es aber nicht. In schwierigen Fällen habe ich auch erlebt, dass der Staatsanwalt die Zustimmung zwar erteilt hat, aber eine Geldauflage verlangt hat, die in der Höhe der Geldstrafe entsprach. Trotzdem lohnt sich dieses Verteidigungsziel in vielen Fällen. Zwar kann die Haftpflicht auch nach einer Einstellung grundsätzlich Regress fordern – aber die Chancen, diese Forderung erfolgreich abzuwehren, sind nach einer Einstellung besser. Auch “unter dem Strich” kann sich deshalb lohnen, Einspruch einzulegen mit dem Ziel, eine Einstellung zu erreichen. Fragen dazu? Gerne erkläre ich Ihnen die Einzelheiten, schreiben Sie mir eine Nachricht.

 

Soll man das Angebot der Staatsanwaltschaft akzeptieren?

Es gibt gute Gründe, einer Einstellung zuzustimmen. Bei der Verkehrsunfallflucht sollte man im Hinterkopf behalten, dass die Versicherung eine Zustimmung faktisch als Schuldeingeständnis wertet und deshalb wahrscheinlich den Regress fordern wird. Auf der anderen Seite droht der Strafbefehl, wenn man nicht zustimmt. Pest oder Cholera? Ich kann bei diesen Angeboten nur empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht und Prüfung zu beauftragen. Manchmal ist die Verkehrsunfallflucht gar nicht nachweisbar oder aus anderen Gründen nicht verfolgbar – trotzdem “versucht” es die Staatsanwaltschaft mit der Einstellung, statt das Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO einzustellen. Und häufig gibt es Wege, der Einstellung zuzustimmen und gleichzeitig das Regressrisiko zu minimieren. Dafür braucht man aber Aktenkenntnis – und einen Anwalt, der was von der Sache versteht.

 

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