Häufiger Ablauf nach einer Unfallflucht
Verkehrsunfallfluchten werden oft von Zeugen gemeldet, meist handelt es sich dabei um eine sogenannte „Kennzeichenanzeige“. Die Polizei reagiert in solchen Fällen schnell: Nach einer Halterabfrage steht kurz nach dem Unfall ein Streifenwagen an der Adresse des Fahrzeughalters. Die Beamten fragen dann, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gefahren hat. Nur wenige haben das juristische Wissen oder die Nerven, die Aussage zu verweigern. In den meisten Fällen wird dann zugegeben, dass man selbst oder ein Angehöriger gefahren ist. Damit ist die letzte offene Frage im Ermittlungsverfahren beantwortet: Wer hat das Fahrzeug geführt? In der Regel wird der Betroffene zum Unfall befragt, die Fahrerlaubnis überprüft und in einigen Fällen auch ein Alkoholtest durchgeführt.
Das Strafverfahren ist damit im Wesentlichen „gelaufen“. Dass der Unfall bemerkt wurde, wird von den Ermittlungsbehörden faktisch häufig unterstellt. Je nach Schadenshöhe endet das Verfahren mit einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) oder mit einem Strafbefehl.
Schlecht für das Strafverfahren, gut für den Regress
Was aus Sicht des Strafverteidigers im Strafverfahren nachteilig ist, kann sich im späteren Regressverfahren als vorteilhaft erweisen. Wenn die Polizei die wesentlichen Umstände des Verkehrsunfalls bereits geklärt hat, kann häufig der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis geltend gemacht werden. Dieser besagt, dass kein Regress gefordert werden kann, wenn die Unfallflucht die Aufklärungsmöglichkeiten der Versicherung nicht beeinträchtigt hat.
Wenn die Polizei Sie kurz nach dem Unfall befragt und beispielsweise einen Alkoholtest durchgeführt hat oder Ihre Fahrtüchtigkeit anderweitig nicht infrage gestellt wurde, stehen die Chancen gut, den Regress abzuwehren. Denn die Versicherung hätte keine zusätzlichen Informationen gewinnen können, auch wenn Sie am Unfallort geblieben wären.
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Rechtslage oft klar, aber schwer durchzusetzen
Der Kausalitätsgegenbeweis muss der Haftpflichtversicherung allerdings entgegengehalten werden. Und die Erfahrung zeigt, dass die Versicherungen auch nicht „auf Zuruf“ auf ihre Forderungen verzichten. Die Einzelheiten sind juristisch kompliziert, Versicherungen machen ihrerseits häufig die sogenannte Arglisteinrede geltend. Deshalb gehen einige (anwaltliche) Briefe hin und her, bis die Versicherung ein Einsehen hat und die Sache erfolgreich abgewehrt ist.
Mein Rat: Wenn Sie nach einer Unfallflucht Besuch von der Polizei erhalten haben, lohnt es sich, Ruhe zu bewahren und die Forderung nicht sofort zu bezahlen. Vereinbaren Sie eine kostenlose Telefonberatung mit mir, gern gebe ich Ihnen eine Einschätzung Ihres Falles.
FAQ
Was ist der Kausalitätsgegenbeweis?
Der Kausalitätsgegenbeweis bedeutet, dass die Regressforderung der Versicherung verweigert werden kann, wenn die Unfallflucht die Aufklärungsmöglichkeiten der Versicherung nicht beeinträchtigt hat. Wenn die Polizei die wesentlichen Umstände des Unfalls bereits geklärt hat, kann dieser Gegenbeweis häufig erfolgreich geltend gemacht werden.
Welche Rolle spielt es, wenn die Polizei kurz nach dem Unfall die Sache aufgeklärt hat?
Für das Regressverfahren kann es entscheidend sein, wenn die Polizei die relevanten Informationen direkt nach dem Unfall aufnimmt. Wenn die Polizei beispielsweise einen Alkoholtest durchführt oder keine Auffälligkeiten feststellt, kann dies die Chancen erhöhen, die Regressforderung der Versicherung abzuwehren. Wichtig ist hier natürlich auch der Zeitabstand zwischen Unfall und polizeilicher Aufnahme.
Was sollte ich tun, wenn die Versicherung eine Regressforderung stellt?
Bewahren Sie Ruhe und zahlen Sie nicht sofort. Vereinbaren Sie stattdessen eine Beratung mit mir, um die Erfolgsaussichten einer Abwehr zu prüfen. Häufig lohnt es sich, die Forderung anzufechten, da Versicherungen nicht immer im Recht sind. Eine telefonische Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich – was haben Sie zu verlieren?
Ist die Zustimmung zu einer Einstellung gegen Geldauflage ein Schuldeingeständnis?
Nein, die Zustimmung zu einer Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) bedeutet nicht automatisch ein Schuldeingeständnis. Es kann viele Gründe geben, einer solchen Einstellung zuzustimmen, ohne damit die Verantwortung für die Unfallflucht anzuerkennen. Haftpflichtversicherung ignorieren diese Tatsache häufig und stellen sich auf den Standpunkt, dass Regress gefordert werden kann, auch wenn das Verfahren eingestellt wurde. So einfach ist es aber nicht.
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„Herr Rechtsanwalt Popken hat mich in diesem zähen Strafverfahren sehr gut vertreten. Die Kommunikation verlief verständlich, strukturiert und zeitnah. Kompetent, erfahren und engagiert hat Herr Popken mir einen Weg aufgezeigt, den Widerständen zu begegnen. Seine Strategie war schließlich erfolgreich. Ich bin mit dem Ergebnis sehr zufrieden. Ich kann Herrn Rechtsanwalt Popken uneingeschränkt weiterempfehlen."