Fahrerflucht.info Infos vom Fachanwalt

Thema: Regress der Versicherung nach Fahrerflucht

Regress nach Einstellung des Strafverfahrens

Von Rechtsanwalt Albrecht Popken, LL.M. – Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · aktualisiert am 14. Mai 2025

Die Haftpflicht fordert Regress trotz Einstellung des Strafverfahrens?

Die Haftpflichtversicherung fordert Regress, obwohl das Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht eingestellt wurde? Das ist nicht ungewöhnlich und in vielen das Standardvorgehen der Versicherungen:

Viele Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht (§ 142 StGB) werden von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Kann kein Täter ermittelt werden oder kommt aus anderen Gründen eine weitere Verfolgung nicht in Betracht, wird mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. War die Sache geringfügig, kann nach § 153 StPO eingestellt werden. Und schließlich kann die Sache auch gem. § 153a StPO gegen „Auflagen und Weisungen“ eingestellt werden, wenn der Beschuldigte zustimmt und die Auflage erfüllt. Allen Einstellungen ist gemeinsam, dass die Frage, ob eine Verkehrsunfallflucht begangen wurde oder nicht, im Ergebnis offen bleibt. Trotzdem fordern Haftpflichtversicherungen auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens wegen Unfallflucht häufig Regress vom (ehemals) Beschuldigten. Nicht immer zu Recht.

Wie erfährt die Haftpflichtversicherung von der Einstellung des Strafverfahrens?

Woher weiß die Haftpflicht überhaupt vom Ausgang des Strafverfahrens? Die Frage ist schnell beantwortet: Nach einem Unfall fordert die Versicherung zur Schadensregulierung regelmäßig die Akte bei der Polizei an. Ergibt sich aus der Unfallakte, dass gegen den Fahrer des versicherten Fahrzeugs wegen Unfallflucht ermittelt wird, dann wird die Versicherung die Akte zu einem späteren Zeitpunkt erneut bei der Staatsanwaltschaft anfordern. Dieses Vorgehen ist üblich, das Akteneinsichtsrecht der Versicherung ergibt sich dabei aus § 406e StPO. Mit der erneuten Akteneinsicht weiß die Versicherung dann, wie das Strafverfahren ausgegangen ist. Wurde der Beschuldigte verurteilt oder wurde ein Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht erlassen? Oder wurde die Sache eingestellt? Nach meiner Erfahrung wird die Versicherung nicht nur im Fall der Verurteilung und des Strafbefehls Regress fordern, sondern auch bei der Einstellung gem. § 153 StPO und vor allem bei der praktisch wichtigen Einstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO.

Sie möchten mehr Infos?

Mit dem kostenlosen PDF-Ratgeber zum Regress verschaffen Sie sich einen Überblick über die Rechtslage.

Kostenlos & unverbindlich

Anfordern & direkt herunterladen

Zuverlässige Informationen.

Vom Fachanwalt.

[

Kostenlos informieren

](#)

Ist der Regressanspruch verjährt?

Nicht nur das Strafverfahren kann sich hinziehen, sondern auch das gerade beschriebene Vorgehen der Versicherung. Deshalb wird die Regressforderung oft erst geraume Zeit nach dem Unfall geltend gemacht. Das ist für Betroffene besonders ärgerlich – Unfall und Strafverfahren sind schon vergessen, und dann kommt das Schreiben der Haftpflicht, wonach binnen der nächsten zwei Wochen 2.500 € gezahlt werden sollen! Geht das so?

Meistens ist der Zeitablauf kein Problem. Der Regressanspruch unterliegt der Regelverjährung gem. § 195 BGB. Danach verjährt der Anspruch nach drei Jahren. Der Beginn der Verjährung ist in § 199 BGB geregelt – die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Beim Regress gehen Sie also vom Unfalldatum aus, von diesem gehen Sie zum nächsten 31. Dezember und zählen dann drei Jahre dazu – dann haben Sie den Verjährungszeitpunkt ermittelt. Sie haben Fragen dazu? Schreiben Sie mir eine Nachricht oder vereinbaren Sie eine Erstberatung, gerne gebe ich Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Sache.

Verhältnis Strafverfahren – Regressverfahren

Kann trotz der Einstellung des Strafverfahrens Regress gefordert werden? Um diese Frage zu beantworten, muss man sich das Verhältnis zwischen dem Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht und der Regressverfahren verdeutlichen:

Grundsätzlich haben beide Verfahren nichts miteinander zu tun. Das Strafverfahren betrifft den Staat – hier in Gestalt der Strafjustiz – und den Beschuldigten. Zuständig ist das Strafgericht. Die Haftpflichtversicherung ist in diesem Verfahren nicht beteiligt. Eine Regressforderung hingegen ist eine zivilrechtliche Angelegenheit. Ihre Versicherung will Geld von Ihnen – wenn Sie die Zahlung verweigern, kann die Versicherung Klage erheben. Zuständig ist dann das Zivilgericht. Der Zivilrichter prüft dann, ob der Anspruch zu Recht erhoben wird.

Kurzes Video zum Regress (01:09)

Strafverfahren und Regressverfahren sind unabhängig voneinander

Wichtigste Voraussetzung für den Regressanspruch ist allerdings, dass Sie Ihre Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verletzt haben. Diese Pflichtverletzung ist (mehr oder weniger) identisch mit der Unfallflucht. Für das Zivilverfahren bedeutet das, dass die Versicherung die Pflichtverletzung praktisch nicht mehr beweisen muss, wenn das Strafverfahren mit einer Verurteilung (auch durch einen Strafbefehl) beendet wurde. Eine wesentliche Hürde ist damit genommen.

Wurde das Strafverfahren hingegen eingestellt, kann die Versicherung trotzdem Regress fordern – wie zuvor erwähnt, die Verfahren haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. Allerdings muss die Versicherung in diesen Fällen im Zivilverfahren das Vorliegen der Pflichtverletzung und damit die Verkehrsunfallflucht beweisen. Dadurch sind die Chancen, die Regressforderung nach einer Einstellung abzuwehren, oft gut. Anders als im Falle der Verurteilung geht das bei einer Einstellung der Sache nicht einfach durch einen Hinweis auf die bereits erfolgte Verurteilung. Die entscheidende Frage ist natürlich, ob dieser Beweis gelingt oder nicht. Das kommt in erster Linie auf den konkreten Sachverhalt an, wobei die Vorschrift, nach der eingestellt wurde, einige Hinweise geben kann:

Regress und Einstellungen im Einzelnen:

Die Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO

Mir ist bislang noch kein Fall untergekommen, in denen das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, die Haftpflichtversicherung aber trotzdem Regress vom ehemals Beschuldigten verlangt hat. In aller Regel besagt die Einstellung nach dieser Vorschrift ja, dass gerade keine Verkehrsunfallflucht begangen oder nachweisbar war. Insofern dürfte die Versicherung in einem Zivilverfahren in der Regel Schwierigkeiten haben, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Ganz und gar ausgeschlossen ist das allerdings nicht. Trotzdem würde ich im Regelfall davon ausgehen, dass die Chancen, die Regressforderung abzuwehren, nach einer Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gut sind.

Update: Zwischenzeitlich sind Sie dann doch gekommen, die Fälle, in denen die Regressforderung trotz einer Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO erhoben wurden. Meist handelt es sich um die Konstellation, in denen der (unfallflüchtige) Fahrer nicht ermittelt werden konnte und der Versicherungsnehmer diese Information auch gegenüber der Haftpflicht nicht offen gelegt hat, um sich oder einen Angehörigen nicht „ans Messer zu liefern“. Aus Sicht der Versicherung spielt hier eine weitere Aufklärungspflichtverletzung eine Rolle, denn nicht Nichtangabe des Fahrers kann für sich genommen schon Vertragspflichten verletzen. An meiner obigen Einschätzung, dass die Chancen gut sind, den Regress abzuwehren, wenn das Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO eingestellt wurde, ändert das nichts. Wie sieht es in Ihrem Fall aus? Vereinbaren Sie eine telefonische Ersteinschätzung, gerne können wir darüber sprechen.

Sie möchten mehr Infos?

Mit dem kostenlosen PDF-Ratgeber zum Regress verschaffen Sie sich einen Überblick über die Rechtslage.

Kostenlos & unverbindlich

Anfordern & direkt herunterladen

Zuverlässige Informationen.

Vom Fachanwalt.

[

Kostenlos informieren

](#)

Einstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO

Weniger eindeutig es bei der Einstellung gegen Auflagen und Weisungen gem. § 153a StPO. Formal betrachtet ist die Einstellung keine Verurteilung, die Unschuldsvermutung gilt fort. Ob eine Verkehrsunfallflucht begangen wurde oder nicht, ist offen geblieben. Praktisch unterstellen die Versicherungen aber immer, dass im Falle einer Einstellung nach dieser Vorschrift auch eine Verkehrsunfallflucht begangen wurde – nach der Logik der Versicherungen wäre sonst ein Freispruch oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt. Die Zustimmung zur Einstellung, die ja zwingende Voraussetzung ist, wird als Geständnis gewertet. Das ist natürlich Unsinn. Es gibt viele Gründe, weshalb ein Beschuldigter einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zustimmt. Oft geht es einfach darum, die leidige Sache aus der Welt zu schaffen.

Rechtlich kann die Versicherung natürlich Regress fordern, auch wenn das Verfahren eingestellt wurde – wie erläutert, haben die Verfahren nichts miteinander zu tun. Allerdings ist die Versicherung für das Vorliegen der Verkehrsunfallflucht beweispflichtig. Ob das in einem Zivilverfahren gelingt, hängt vom Einzelfall ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass häufig gerade die Verfahren von der Strafjustiz gegen Auflage eingestellt werden, in denen die Beweislage nicht eindeutig ist. Ich kann deshalb nur den Rat geben, die Sache prüfen zu lassen, bevor man die Regressforderung zahlt oder anerkennt. Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung, gerne gebe ich Ihnen eine erste Einschätzung.

Zwischenfrage: Ich bin mir nicht sicher, ob mein Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde

Das geht vielen so, vor allem, wenn die Sache schon länger zurückliegt. Wenn Sie im Strafverfahren keinen Anwalt hatten, ist der Ablauf meistens so: Sie erhalten erst ein Schreiben von der Polizei (oder Sie werden direkt vernommen). Einige Woche später erhalten Sie dann ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, in dem steht, dass Sie „hinreichend verdächtig“ sind, eine Verkehrsunfallflucht begangen zu haben. Es ist aber beabsichtigt, das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn Sie zustimmen, einen bestimmten Geldbetrag (meist zwischen 300 und 800 Euro) an die Landeskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Die Zustimmung wird entweder in der Zahlung gesehen oder muss ausdrücklich erklärt werden. Wenn Sie die Auflage gezahlt haben, erhalten Sie ein weiteres Schreiben, wonach das Ermittlungsverfahren nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt wurde. Diese Einstellung ist nicht zu verwechseln mit einem Strafbefehl, bei dem Sie eine Geldstrafe zahlen müssen.

Nur am Rande: Wenn Sie im Strafverfahren von einem Anwalt verteidigt waren und im Ergebnis eine Einstellung gegen Auflage erreicht wurde, dann hätte Sie der Anwalt über den drohenden Regress informieren sollen. Das geschieht leider nicht immer, weshalb für viele, die der Einstellung auf anwaltlichen Rat hin zugestimmt haben, später von der Regressforderung überrascht werden.

Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO

Einstellungen wegen Geringfügigkeit sind bei Verkehrsunfallfluchten nach meiner Erfahrung eher selten, weil die Schadenshöhe selbst bei kleineren Beschädigungen schnell in die Hunderte geht. Doch manchmal greift der Staatsanwalt auch zu dieser Einstellungsmöglichkeit, auch wenn ein relevanter Schaden vorliegt. Meistens sind das Fälle, in denen der Beschuldigte geltend macht, den Verkehrsunfall nicht bemerkt zu haben. Dann ist der Vorsatz fraglich. Statt sich mit der Frage auseinanderzusetzen, stellt der Amtsanwaltschaft (oder Staatsanwalt) die Sache einfach nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit ein. Dann ist die Akte vom Tisch und die Frage, ob der Beschuldigte den Unfall nun tatsächlich bemerkt hat oder nicht, kann offfen bleiben.

Da der Beschuldigte bei dieser Einstellung nicht zustimmen muss und sich auch sonst nicht gegen die Einstellung wehren kann, ist die Ausgangslage hier sogar besser als bei der Einstellung gegen Geldauflage. Ich kann deshalb auch hier nur den Rat geben, die Regressforderung nicht ungeprüft zu zahlen oder anzuerkennen. Vereinbaren Sie eine telefonische Erstberatung, gerne gebe ich Ihnen eine erste Einschätzung.

Forderung ohne Anwalt abwehren?

Wenn Sie jetzt einigermaßen über die Rechtslage informiert sind – was spricht dann dagegen, sich selbst ohne Anwalt mit der Versicherung auseinanderzusetzen? Natürlich können Sie das versuchen. Ich mache aber immer wieder die Erfahrung, dass die Versicherungen „Widersprüche“ oder andere nicht-anwaltliche Schreiben nicht ernst nehmen. Fast immer wird mit identischen Textbausteinen geantwortet, eine neue Frist gesetzt und damit der Druck erhöht. Wer erst dann zum Anwalt geht, wenn bereits mehrere Fristen verstrichen sind, vereinfacht die Sache nicht. Oft fehlt dann Zeit, zum Beispiel, um die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft anzufordern.

Mein Rat: Melden Sie sich, wenn die Haftpflicht nach der Einstellung Regress fordert. Eine erste Einschätzung ist kostenlos. Was haben Sie zu verlieren?

Häufige Fragen zum Regress nach Einstellung des Strafverfahrens

Kann Regress gefordert werden, auch wenn das Strafverfahren wegen § 142 StGB eingestellt wurde?

Ja, auch nach einer Einstellung des Strafverfahrens kann Ihre Haftpflichtversicherung Regressansprüche geltend machen. Grundsätzlich handelt es sich um verschiedene Verfahren, die Einstellung erfolgte im Strafverfahren, die Regressansprüche werden in einem Zivilverfahren geltend gemacht. Allerdings ist Voraussetzung für den Regress, dass eine Verkehrsunfallflucht begangen wurde, im Zivilverfahren muss die Versicherung das beweisen. Dieser Beweis ist schwieriger, wenn das Ermittlungsverfahren zuvor eingestellt wurde. Grundsätzlich sind deshalb die Chancen, den Regress abzuwehren, nach einer Einstellung sehr viel besser als nach einem Strafbefehl oder Urteil. 

Wann fordert die Versicherung Regress?

In zeitlicher Hinsicht warten die Versicherungen in aller Regel den Ausgang des Strafverfahrens ab. Häufig wird die Forderung aber erst Monate, manchmal sogar erst Jahre nach dem Strafverfahren erhoben. Regressansprüche unterliegen der normalen dreijährigen Verjährung – die Versicherung hat also viel Zeit, die Ansprüche geltend zu machen.

Mein früherer Anwalt hat mir geraten, die Einstellung zu akzeptieren, aber nichts vom Regress gesagt

Das ist leider ein häufiges Problem. Vielen Kollegen scheint nicht klar zu sein, dass die Regressforderung der Versicherung auch dann kommt, wenn einer Einstellung gegen Geldauflage zugestimmt wird. Oft wird nur darauf hingewiesen, dass da „noch was von der Versicherung kommen kann“. Auch das ist nach meiner Einschätzung keine zutreffende Beratung, denn die Regressforderung ist übliche Praxis der Haftpflichtversicherungen. Wenn Sie der Anwalt nicht aufgeklärt hat, sollten Sie erwägen, für die Auseinandersetzung mit der Versicherung einen anderen Anwalt einzuschalten. Rechtlich handelt es sich ohnehin um eine andere Sache.

Kann ich mich gegen den Regress wehren, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde?

Ja, Sie haben die Möglichkeit, sich gegen den Regress zu wehren. Ob sich der Streit lohnt oder ob es sinnvoller ist, die Forderung (trotz der Einstellung) zu bezahlen, klären wir am besten in einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung.

Was weiß die Versicherung vom Ermittlungsverfahren?

Versicherungen haben im Strafverfahren ein Akteneinsichtsrecht, von dem auch Gebrauch gemacht wird. Gehen Sie davon aus, dass die Versicherung nach Abschluss des Strafverfahrens nochmals Akteneinsicht genommen hat und deshalb Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens hat.

Mein Ermittlungsverfahren wurde nach § 153 StPO eingestellt, obwohl ich keinen Unfall bemerkt hatte

Das kommt häufig vor. Staatsanwälte sind skeptisch, wenn der Beschuldigte angibt, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Wenn diese Aussage nicht widerlegt werden kann, sollte das Ermittlungsverfahren eigentlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. In der Praxis entscheiden sich Staatsanwälte jedoch häufig für eine Einstellung nach § 153 StPO (Geringfügigkeit). Diese Art der Einstellung erfordert keine Zustimmung des Beschuldigten und beendet das Verfahren, ohne die Frage zu klären, ob der Unfall tatsächlich bemerkt wurde. Der Beschuldigte hat dann später das Problem, dass er sich mit der Versicherung wegen der Regressforderung streiten muss. Oft allerdings mit guten Chancen!

Was sollte ich tun, wenn die Versicherung trotz Einstellung des Strafverfahrens Regress fordert

Vereinbaren Sie eine kostenlose Ersteinschätzung, bei der wir gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten prüfen und die nächsten Schritte besprechen. 

Sie möchten mehr Infos?

Mit dem kostenlosen PDF-Ratgeber zum Regress verschaffen Sie sich einen Überblick über die Rechtslage.

Kostenlos & unverbindlich

Anfordern & direkt herunterladen

Zuverlässige Informationen.

Vom Fachanwalt.

[

Kostenlos informieren

](#)

Regressforderung erhalten? Lassen Sie sie prüfen – kostenlos und unverbindlich.

Schildern Sie mir Ihren Fall in einem kurzen Telefonat – ich gebe Ihnen eine offene Einschätzung Ihrer Lage und Ihrer Chancen. Kostenlos und unverbindlich. Oder laden Sie sich zuerst den ausführlichen PDF-Ratgeber herunter.

„Herr Popgen formuliert im Internet sehr gut verständliche spezielle Fallratgeber in denen sich auch konkrete Angaben über mögliche Kosten befinden. Auch wegen dieser guten Vorbereitung war die Entfernung meines Wohnortes von Berlin überhaupt kein Problem bei der vollkommen erfolgreichen Zurückweisung der gegen mich erhobenen Forderung."
Regressforderung nach Strafbefehl · anwalt.de-Bewertung
Albrecht Popken, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Albrecht Popken, LL.M.

Ihr Fachanwalt an Ihrer Seite

Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht verteidigt Albrecht Popken von Berlin aus bundesweit – von der Unfallflucht über den Strafbefehl bis zur Abwehr von Regressforderungen der Kfz-Versicherung. Bei ihm erreichen Sie den Anwalt persönlich und bekommen schnell eine offene, verständliche Einschätzung Ihrer Lage.

★★★★★
„Sehr schnelle Reaktion nach kostenloser Erstberatung, freundlich und einfühlsam. Habe sofort im Anschluss eine E-Mail bekommen welche Unterlagen für meinen Fall benötigt werden. Klasse Reaktion. Recht herzlichen Dank Herr Popken."
Verkehrsunfallflucht · 06.12.2021 · anwalt.de-Bewertung
  • Fachanwalt für Strafrecht
  • Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • LL.M. – Master of Laws
  • Bundesweite Verteidigung im Verkehrsstrafrecht

Mitgliedschaften & Verbände

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Mitglied der Vereinigung der Berliner Strafverteidiger e.V.
  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein
WhatsApp