Strafbefehl Fahrerflucht

Strafbefehl § 410 StPO hier Gesetz Einspruch
Lohnt sich der Einspruch beim Strafbefehl wegen Fahrerflucht? Ein Fachanwalt kann Ihnen die Antwort sagen.

Strafbefehl wegen Fahrerflucht

 

Lesen Sie hier zum Strafbefehl § 142 StGB

 

Einleitung. Oder: Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht – Nichts Besonderes?

Für den Anwalt, der häufig im Verkehrsstrafrecht verteidigt, ist der Strafbefehl wegen Fahrerflucht Alltag. Denn die Fahrerflucht – das “unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB) – ist ein „Massendelikt“. Nichts Ungewöhnliches, zumindest nicht für die Strafjustiz. Für den Beschuldigten sieht das allerdings anders aus. Denn im Vergleich zu anderen Vergehen des Strafgesetzbuchs gibt es beim Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht einige Besonderheiten, die teilweise erhebliche Probleme bereiten können:

Nach meiner Erfahrung ist die Verkehrsunfallflucht ein echtes Jedermannsdelikt. Auch Menschen, die „normalerweise“ nichts mit dem Strafrecht zu tun haben und sich als „gesetzestreu“ bezeichnen würden, begehen unter Umständen eine Verkehrsunfallflucht. Meine Mandanten sagen mir häufig, sie wären „im Schock“ oder „im Affekt“ weggefahren. Leider nützt das für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Fahrerflucht nichts: Auch wer sich kopflos vom Unfallort entfernt, macht sich strafbar.

  • Eine Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht hat für den Beschuldigten – verglichen mit anderen Vergehen – schwerwiegendere Konsequenzen. Zwar bewegen sich die Geldstrafen bei der Unfallflucht eher im unteren Bereich. Allerdings bringt der Strafbefehl wegen § 142 StGB meistens weiteren Ärger für den Verurteilten: Fahrverbote sind häufig. Und bei einem Fremdschaden ab etwa 1.300 Euro wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein ist dann für mindestens sechs Monate weg und muss neu beantragt werden. Das bedeutet weitere Kosten und lästige Behördengänge. Hinzu kommt der Regress der eigenen Versicherung – in finanzieller Hinsicht kann es nach dem Strafverfahren noch einmal richtig teuer werden!

  • § 142 StGB ist eine missglückte Strafvorschrift. Die Anwendung der Norm bringt viele Probleme mit sich. Viele Autofahrer wissen gar nicht genau, was nach einem Unfall zu tun ist und wie man den Vorwurf der Unfallflucht vermeidet. Hatten Sie gedacht, der Zettel an der Windschutzscheibe genügt? Irrtum! Jedenfalls meistens. Solche Unkenntnis führt nach meiner Erfahrung dazu, dass sich Beschuldigte oft ungeschickt gegen den Vorwurf der Fahrerflucht verteidigen.

  • Gerade Beschuldigte, die noch nie mit dem Strafgericht zu tun hatten – was bei der Fahrerflucht häufig ist – schätzen die Beweislage oft falsch ein. Wer sich gegen den Strafbefehl wegen Fahrerflucht allein damit verteidigt, er habe den Unfall nicht bemerkt, wird voraussichtlich die Erfahrung machen, dass das Gericht dies als „Schutzbehauptung“ abtut und ihn verurteilt. Denn die Einlassung, man habe den Unfall nicht bemerkt, gilt in Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht vor Gericht als Standardausrede. Im schlimmeren Fall beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, der die „Nichts-Bemerkt-Einlassung“ in einem Gutachten widerlegt. Das führt zu erheblichen Verfahrenskosten, die am Ende der Verurteilte zahlen muss.

Ungeachtet dieser eher unerfreulichen Aspekte sind die Aussichten, sich erfolgreich gegen den Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu verteidigen, überdurchschnittlich gut.

Die Chancen der Vereidigung bei einem Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht sind – verglichen mit anderen Verkehrsstraftaten – überdurchschnittlich gut.

Das bedeutet natürlich nicht, dass man in jedem dieser Fälle einen Freispruch erreichen kann – aber in vielen Verfahren lässt sich die Situation im Vergleich zum Strafbefehl erheblich verbessern. Sei es, dass die Fahrerlaubnis gerettet oder ein Fahrverbot vermieden werden kann, sei es, dass eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO erreicht werden kann. Damit wird nicht nur der Eintrag im Bundeszentralregister vermieden, auch lassen sich spätere Regressansprüche der Versicherung einfacher abwehren. Doch im Einzelnen:

 

Strafbefehl wegen § 142 StGB – Was bedeutet das?

Wenn Ihnen ein Strafbefehl wegen Unfallflucht zugestellt wurde, müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass der Strafbefehl – wenn er rechtskräftig wird – nichts anderes ist als ein strafgerichtliches Urteil. Ein Strafbefehl dient allein der Verfahrensbeschleunigung. Während im „regulären“ Strafverfahren immer eine Anklageschrift und eine öffentliche Gerichtsverhandlung notwendig sind, um den Angeklagten „Im Namen des Volkes“ zu verurteilen, kürzt der Strafbefehl das ganze Verfahren ab. Der Strafbefehl ersetzt die Anklage und das Urteil, die aufwändige Hauptverhandlung wird überflüssig. Das spart Zeit und Geld für die Justiz. Auch für den Beschuldigten kann das von Vorteil sein – wer möchte schon gerne als Angeklagter vor Gericht erscheinen?

Das abgekürzte Strafbefehlsverfahren bringt aber auch Nachteile mit sich. Gerade bei den Massendelikten wie der Verkehrsunfallflucht zeigt sich immer wieder, dass die Fälle von den Strafverfolgungsbehörden nach „Schema F“ abgearbeitet werden – Besonderheiten bleiben dabei oft unberücksichtigt und auf der Strecke. Sie sollten deshalb genau überlegen, ob Sie Ihren Strafbefehl ungeprüft akzeptieren oder ob Sie einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Prüfung beauftragen.

Wichtig für Sie: Wenn Sie den Strafbefehl wegen Fahrerflucht akzeptieren, sind Sie ein verurteilter Straftäter. Nach Ablauf der Einspruchsfrist und Eintritt der Rechtskraft können Sie dagegen grundsätzlich nichts mehr unternehmen. Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister eingetragen. In Flensburg gibt es Punkte. Und Ihre Haftpflichtversicherung wird sich den regulierten Schaden nach Abschluss des Strafverfahrens höchstwahrscheinlich bei Ihnen zurückholen (Regress). Es lohnt sich deshalb, genau zu überlegen (und zu rechnen), welches Vorgehen sinnvoll ist und was am Ende unter dem Strich günstiger ist. Für diese Überlegung müssen Sie wissen, welche Konsequenzen der Strafbefehl wegen Fahrerflucht nach sich zieht:

 

Folgen eines Strafbefehls wegen Fahrerflucht:

 

Schema Überblick Folgen eines Strafbefehls wegen Fahrerflucht
Überblick über die Folgen eines Strafbefehls wegen § 142 StGB

 

 Einige der Folgen ergeben sich unmittelbar aus dem Strafbefehl selbst:

  • Geldstrafe. Verglichen mit anderen Vergehen aus dem Strafgesetzbuch bewegen sich die Geldstrafen beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort eher im unteren Bereich. Dabei richtet sich die Höhe der Geldstrafe in erster Linie nach dem verursachten Schaden. In der Praxis beginnen nach meiner Erfahrung die Geldstrafen für Unfallfluchten bei etwa 15 Tagessätzen für geringe Schäden. Im Vergleich: Das könnten Sie auch für einen Ladendiebstahl einer Flasche Schnaps kassieren. Meist liegt der Schaden höher, vor allem dann, wenn ein Gutachter den Schaden bewertet. Selbst bei kleineren Blechschäden oder Lackschäden belaufen sich Reparaturkosten schnell auf 1.000 bis 2.000 Euro. Ein Schaden in dieser Höhe wird mit etwa 25 bis 40 Tagessätzen geahndet. Dabei kommt es aber immer auf den Einzelfall an, auch gibt es regionale Unterschiede. Allgemein gültige Aussagen zur Anzahl der Tagessätze sind deshalb nur schwer möglich

  • Fahrverbot. Nach der neuen Gesetzeslage sind Fahrverbote bis zu 6 Monaten möglich. Inwieweit die Strafgerichte hiervon bei der Verkehrsunfallflucht Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Die bisherige Praxis zeigt, dass Fahrverbote wegen Unfallflucht vor allem dann verhängt werden, wenn sich der Schaden der Grenze des bedeutenden Sachschadens (§ 69 StGB) annähert – also knapp unter 1.300 Euro liegt. Oder wenn der Schaden zwar höher ist als 1.300 Euro, aber ungeachtet dessen auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet wurde.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis. Liegt der verursachte Fremdschaden bei über 1.300 Euro, handelt es sich nach der überwiegenden Rechtsprechung um einen bedeutenden Schaden (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Der Verurteilte ist dann in der Regel ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Mit anderen Worten: Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein ist für mindestens sechs Monate weg. Wobei es sich bei den 1.300 Euro nicht um eine starre Grenze handelt, so dass es auch hier auf den Einzelfall ankommt. Das gleiche gilt in den – zum Glück – selteneren Fällen eines nicht unerheblichen Personenschadens.

Darüber hinaus gibt es weitere Konsequenzen, die sich nicht aus dem Strafbefehl selbst ergeben, die Ihnen aber später erhebliches Kopfweh bereiten können. Sie müssen diese Folgen deshalb im Blick behalten bei der Entscheidung, ob Sie gegen Ihren Strafbefehl Einspruch einlegen oder nicht:

  • Eintrag im Bundeszentralregister. Wird der Strafbefehl wegen Fahrerflucht im Bundeszentralregister eingetragen? Ja. Jede Verurteilung und damit auch jede Strafe aus einem Strafbefehl wird im BZR eingetragen. Aber nicht jeder Eintrag im Bundeszentralregister landet sofort im Führungszeugnis: Wenn der Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht Ihre erste Verurteilung ist und wenn die Geldstrafe nicht höher als 90 Tagessätze ist, bleibt Ihr Führungszeugnis „sauber“ (§ 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG). Sie dürfen sich weiterhin als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG). Trotzdem sollte man schon den ersten Eintrag im BZR nicht auf die leichte Schulter nehmen. Gerade bei einem Strafbefehl mit einer niedrigen Geldstrafe kann ein Verteidiger häufig ohne größere Schwierigkeiten auch eine Einstellung gegen Auflage erreichen. Dann bleibt das BZR ganz „ohne Eintragungen“ – was in jedem Fall besser ist. Ausführliche Infos zum Eintrag im BZR und zur Vorstrafe lesen Sie im Ratgeber.

  • Punkte in Flensburg. Im Strafbefehl selbst steht nichts von Punkten – trotzdem kassieren Sie Punkte im Fahreignungsregister, wenn Ihr Strafbefehl wegen Fahrerflucht rechtskräftig wird. Wenn Ihnen wegen der Verkehrsunfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen wurde, werden 3 Punkte eingetragen. Ohne Entziehung der Fahrerlaubnis sind es 2 Punkte. Autofahrer mit kritischem Punktestand kriegen also nach Abschluss des Strafverfahrens Ärger mit der Fahrerlaubnisbehörde (Ermahnung, Verwarnung und bei 8 Punkten Entzug der Fahrerlaubnis).

  • Oft übersehen: Der Regress der Versicherung. Wer eine Unfallflucht begeht, verletzt gleichzeitig seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag. Die Versicherung muss zwar gegenüber dem Unfallgeschädigten den Schaden regulieren, sie kann aber im Innenverhältnis den Versicherten in Regress nehmen. Das bedeutet, sie wird sich später grundsätzlich den gezahlten Schadensersatz bei Ihnen zurückholen, und zwar bis zu 2.500 Euro, in vielen Fällen sogar bis zu 5.000 Euro. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, gilt die Unfallflucht faktisch als bewiesen. Es wird deshalb später schwierig (aber nicht unmöglich), die Forderungen der Versicherung abzuwehren. Wenn Sie einen Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht erhalten haben, müssen Sie damit rechnen, dass sich die Versicherung später bei Ihnen melden wird. Das kann teuer werden – noch einmal. Schon deshalb sollten Sie prüfen lassen, ob sich nicht anstelle des Strafbefehls auch ein anderes Verfahrensergebnis erreichen lässt, mit dem sich spätere Regressansprüche der Haftpflichtversicherung evtl. abwehren lassen. Denn vor dem Hintergrund der zu erwartenden Forderungen macht es häufig auch wirtschaftlich Sinn, einen Anwalt mit der Verteidigung gegen den Strafbefehl zu beauftragen – in vielen Fällen zahlen Sie unter dem Strich weniger. Lesen Sie hier mehr zum Thema Regress der Versicherung nach einer Fahrerflucht.

 

 

 

Was kann man gegen den Strafbefehl tun?

Gegen den Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Amtsgericht, das den Strafbefehl erlassen hat, eingehen. Wenn Sie einen Einspruch gegen Ihren Strafbefehl einlegen und diesen nicht weiter begründen, wird das Gericht Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Dort müssen Sie dann erscheinen und sich als Angeklagter gegen die Vorwürfe verteidigen (andernfalls wird der Einspruch verworfen und der Strafbefehl wird rechtskräftig).

Das (Haupt-) Problem: Der Richter, der in der Hauptverhandlung über die Sache entscheidet, ist nicht an die Strafe im Strafbefehl gebunden. Er kann also auch zu einer höheren Strafe verurteilen. Auch die Nebenfolgen können sich verschlimmern. Aus einem einmonatigem Fahrverbot kann also auch ein zweimonatiges werden – oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Aus diesem Grund ist davon abzuraten, einen Einspruch einzulegen in der Hoffnung, dass sich die Lage irgendwie verbessern wird.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, was in Ihrem  Strafbefehlsverfahren sinnvoll ist, vereinbaren Sie einen Telefontermin für eine kostenlose Erstberatung. In dem Gespräch kann ich Ihnen eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben. Kostenlos & unverbindlich. Was haben Sie zu verlieren?

 

Verteidigungsansätze gegen den Strafbefehl 

Wie in jedem anderen Strafverfahren geht es natürlich auch bei der Verkehrsunfallflucht häufig um die Frage, ob dem Beschuldigten die Straftat überhaupt bewiesen werden kann. Viele Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB werden aufgrund einer Kennzeichenanzeige eingeleitet, so dass ich die Frage stellt, wer zum Zeitpunkt der Verkehrsunfallflucht das Fahrzeug gefahren ist. Gar nicht selten wird hier trotz nicht zwingender Beweislage ein Strafbefehl erlassen, meist gegen Halter des Fahrzeugs.

Weitere Verteidigungsansätze können sich aus der Höhe des Fremdschadens ergeben. Die Strafverfolgungsbehörden übernehmen Gutachten oder Kostenvoranschläge, die der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren einreicht, vollkommen ungeprüft. Dabei enthalten diese oft Schadenspositionen, die zivilrechtlich nicht ersetzt werden können. Das gilt vor allem bei der sogenannten fiktiven Abrechnung (das bedeutet, dass der Schadensersatz auf Gutachtenbasis und nicht nach den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten geltend gemacht wird). Die Schadenshöhe spielt vor allem eine wichtige Rolle, wenn ein bedeutender Fremdschaden im Raum steht. Eine kritische Überprüfung der Schadensaufstellung kann unter Umständen den Führerschein retten! Mein Rat: Wenn Ihnen mit dem Strafbefehl die Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB entzogen wird, lassen Sie Strafbefehl und Ermittlungsakte durch einen im Verkehrsstrafrecht versierten Anwalt überprüfen.

Die Verhängung eines Fahrverbots erfolgt häufig reflexhaft: Liegt der Schaden über der Summe XY, wird neben der Geldstrafe ein Fahrverbot beantragt und verhängt. Das ist nach der Rechtsprechung der Obergerichte aber die falsche Herangehensweise. Das Gesetz kennt kein Regel-Fahrverbot. Auch in diesen Fällen kann es sich lohnen, den Strafbefehl überprüfen zu lassen.

Der Vorsatz, der für die Verkehrsunfallflucht zwingend erforderlich ist, kann in verschiedenen Konstellationen eine Rolle spielen. Zum einen gibt es Fälle, in denen der Unfallbeteiligte tatsächlich nicht bemerkt hat, dass ein Unfall passiert ist. Dabei muss die Verteidigung aber über die bloße Behauptung „Ich habe den Unfall nicht bemerkt“ hinausgehen. Der Vorsatz kann auch eine Rolle spielen bei der Frage, ob der Beschuldigte den Schaden erkannt hat. Gar nicht so selten kommt es zwar zu einem Schaden, dieser wurde aber trotz Nachschau des Beschuldigten nicht gesehen. Auch dann entfernt sich der Beschuldigte unvorsätzlich vom Unfallort und begeht keine Verkehrsunfallflucht. Und schließlich spielt der Vorsatz auch eine wesentliche Rolle bei der Frage des bedeutenden Fremdschadens. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, muss nicht nur der Schaden objektiv über etwa 1.300 Euro liegen, der Beschuldigte muss dies auch erkannt haben. Gerade das kann aber bei vielen Schadensbildern zweifelhaft sein.

Wann lohnt der Einspruch beim Strafbefehl wegen Fahrerflucht?

Wann sich bei einem Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht der Einspruch lohnt, lässt sich natürlich nicht allgemeingültig für alle Verfahren sagen. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Verteidigungschancen bei dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens im Vergleich zu anderen Delikten überdurchschnittlich gut sind. Und das gilt auch für die Strafbefehlsverfahren. In der Regel lässt sich mit einem Einspruch und einer engagierten Verteidigung die Situation im Vergleich zum Strafbefehl verbessern. Das gilt insbesondere für folgende Fallgruppen:

  • Strafbefehl wegen Fahrerflucht ohne Fahrverbot und ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und mit vergleichsweise geringer Geldstrafe. Wenn die Geldstrafe sich „nur“ im Bereich zwischen 15 und etwa 30 Tagessätzen bewegt (meist bei Fremdschäden im Bagatellbereich), ansonsten keine Nebenfolgen verhängt wurden und wenn der Beschuldigte bislang nicht bestraft wurde, spricht viel dafür, dass anstelle des Strafbefehls auch eine Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO erreicht werden kann. Das ist zwar – anders als die Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO (ohne a) – keine folgenlose Einstellung. Trotzdem stellt sie sich im Vergleich zum Strafbefehl fast immer als vorteilhaft dar, weil der Eintrag im Bundeszentralregister vermieden wird, keine Punkte in Flensburg eingetragen werden und vor allem weil sich der Regress der Versicherung häufig erfolgreich abwehren lässt (was beim Strafbefehl sehr viel schwieriger ist). Oft ist die Geldauflage auch niedriger als die Geldstrafe. Selbst unter Einrechnung der Anwaltskosten kann sich die Einstellung gegen Auflagen deshalb sogar als die wirtschaftlich günstigere Variante darstellen.

  • Strafbefehl mit Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Fremdschaden rund um 1.300 bis 1.600 Euro netto. Grundsätzlich geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass bei einem Fremdschaden von etwa 1.300 Euro die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. In den Grenzbereichen rund um 1.300 kann häufig erfolgreich gegen den Verlust des Führerscheins verteidigt werden, weil die Schadensberechnung angegriffen werden kann oder weil der Vorsatz hinsichtlich der Schadenshöhe nicht nachgewiesen werden kann. Strafbefehle unterstellen den Vorsatz des Täters regelmäßig – das bietet häufig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung.

In den beiden genannten Fallgruppen lassen sich weit überdurchschnittlich häufig positive Ergebnisse erreichen. In den übrigen Strafbefehlsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht empfiehlt sich immer eine Prüfung des Einzelfalls anhand der Ermittlungsakte. Häufig liegen atypische Konstellationen vor (unklare Beweislage, zweifelhafter Vorsatz, Zettel an der Windschutzscheibe usw.), die einen Einspruch lohnenswert machen. Grundsätzlich rate ich, jeden Strafbefehl zumindest im Rahmen einer Erstberatung überprüfen zu lassen, ob sich die Situation nicht durch einen Einspruch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand (und Risiko) verbessern lässt. 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, was in Ihrem  Strafbefehlsverfahren sinnvoll ist, vereinbaren Sie einen Telefontermin für eine kostenlose Erstberatung. In dem Gespräch kann ich Ihnen eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben. Kostenlos & unverbindlich. Was haben Sie zu verlieren?

 

Was kostet ein Anwalt bei einem Strafbefehl wegen Unfallflucht?

Das kommt darauf an. Zum einen vor allem auf den Anwalt. Zwar gibt es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das ist im Strafverfahren aber nicht verbindlich. Deshalb schließen viele Anwälte mit dem Mandanten eine sogenannte Vergütungsvereinbarung ab. Wie viel der Rechtsanwalt für seine Arbeit verlangt, ist eine Frage des Einzelfalls. Aber auch dann, wenn der Anwalt nach dem RVG abrechnet, ist es schwer, allgemein gültige Aussagen über die Honorarhöhe zu machen. Denn das RVG legt nur sogenannte Rahmengebühren fest, innerhalb dessen der Anwalt die angemessene Vergütung bestimmt. Das ermöglicht erheblichen Spielraum.

Besteht Verkehrsrechtsschutz, zahlt die Versicherung die Gebühren nach dem RVG dann, wenn das Verfahren eingestellt wird. Da eine Verkehrsunfallflucht nur vorsätzlich begangen werden kann, tritt die Rechtsschutzversicherung aber nicht ein, wenn der Strafbefehl rechtskräftig wird oder wenn es später zu einer Verurteilung kommt.

Hier lesen Sie mehr zu den Anwaltskosten bei einer Unfallflucht.

 

Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht – 10 Tipps zur Ersten Hilfe

 

Tipp Nr. 1: Strafbefehl nicht vorschnell akzeptieren!

„Das bringt doch eh nichts.“ denken viele Beschuldigte und akzeptieren den Strafbefehl. Viele haben auch Angst, dass die Sache schlimmer wird oder sie haben Sorge vor der Hauptverhandlung. Das Problem: Wer den Strafbefehl einfach akzeptiert und nichts unternimmt, wird unter Umständen viel härter bestraft als es sein müsste. Gerade im Verfahren wegen § 142 StGB kann die Lage durch einen Einspruch häufig erheblich verbessert werden. Warum das so ist? Die Beweis- und die Rechtslage sind im Verfahren wegen Unfallflucht häufig nicht so eindeutig wie in anderen Verfahren. Das gibt einem engagierten Strafverteidiger Spielraum für die Verteidigung. So können häufig Nebenfolgen (Fahrverbote, Entziehung der Fahrerlaubnis) abgewendet werden, oft kann auch die Strafe ganz vermieden werden und eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) erreicht werden. Wenn Sie wissen wollen, wie die Verteidigungschancen in Ihrem Strafbefehlsverfahren sind, dann sprechen Sie mit mir. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung kann ich Ihnen in aller Regel auch ohne Ermittlungsakte erste Hinweise geben. 

 

Tipp Nr. 2: Nicht vorschnell Einspruch einlegen!

Natürlich spricht nichts dagegen, sofort einen Einspruch zur Wahrung der Frist einzulegen. Aber einfach einen Einspruch einlegen, dann ohne Vorbereitung und ohne Kenntnis des Verfahrens oder der Ermittlungsakte in die Hauptverhandlung gehen allein in der Hoffnung, dass die Sache schon irgendwie besser werden wird – das bringt nichts. Auch die Behauptung, man habe den Unfall nicht bemerkt, wird den Strafrichter höchstwahrscheinlich nicht überzeugen.

Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist mit Risiken verbunden: Der Richter ist im Urteil weder an die Strafe noch an die Nebenfolgen des Strafbefehls gebunden. Das bedeutet, es kann nach einem Einspruch am Ende der Hauptverhandlung auch schlimmer kommen: Die Geldstrafe kann höher ausfallen und auch Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis können länger ausfallen! Schlimmer kann es nicht werden – das gilt im Strafbefehlsverfahren gerade nicht! Das Risiko der Verschlechterung muss man ernst nehmen. Lassen Sie sich deshalb zumindest im Rahmen einer Erstberatung über Chancen und Risiken in Ihrem Verfahren aufklären.

 

Tipp Nr. 3: Den gelben Umschlag aufbewahren, Frist für den Einspruch berechnen.

Das handschriftliche Datum auf dem gelben Umschlag ist das Zustelldatum. Das Datum des Strafbefehls oder das Datum auf dem Anschreiben zum Strafbefehl spielen für die Frist keine Rolle. Die Frist für den Einspruch endet zwei Wochen später. Gehen Sie vom Wochentag aus: Wenn der Strafbefehl zum Beispiel am Mittwoch den 8. zugestellt wurde (Datum auf dem Umschlag), muss der Einspruch am Mittwoch den 22. bis 23:59 Uhr beim Amtsgericht eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Frist ist zu kurz? Es spricht nichts dagegen, erst einmal fristwahrend Einspruch einzulegen, denn der Einspruch kann später zurückgenommen werden.

 

Tipp Nr. 4: Die Höhe der Tagessätze kontrollieren!

Der Strafbefehl verurteilt zum Beispiel zu 40 Tagessätzen à 40 Euro. Die 40 Euro müssen Sie mit 30 multiplizieren. Dann haben Sie den Betrag, den das Amtsgericht als Ihr Netto-Monatsgehalt unterstellt hat – im Beispiel 1.200 Euro. Diese Zahl ist häufig geschätzt und kann zu niedrig, sie kann aber auch viel zu hoch sein. Das Nettogehalt, das im Strafrecht eine Rolle spielt, ist nicht identisch mit dem Nettogehalt, das auf Ihrem Gehaltszettel steht! Abzüge für Kinder, Ehepartner, Werbungskosten usw. können das strafrechtlich relevante Einkommen erheblich mindern. Nachrechnen lohnt sich, weil die Geldstrafe mit einem beschränkten Einspruch ohne Risiko reduziert werden kann, wenn die Tagessätze im Strafbefehl zu hoch sind. Wurde Ihr Einkommen hingegen unterschätzt, ist der Einspruch mit besonderen Risiken verbunden! Denn die Tagessatzhöhe kann später in einer Hauptverhandlung zu Ihren Ungunsten angepasst werden. Sprechen Sie mit einem Fachanwalt für Strafrecht, um diese Risiken abklären zu lassen.

 

Tipp Nr. 5: Fremdschaden kontrollieren!

Wenn Ihre Haftpflicht den Schaden reguliert hat, erkundigen Sie sich dort nach dem Regulierungsbetrag. Es kommt in der Regel auf den Netto-Reparaturbetrag an, die Kosten eines Sachverständigen bleiben außen vor. Vergleichen Sie die Summe mit der Schadenssumme, den der Strafbefehl unterstellt. Ist der von der Versicherung regulierte Betrag niedriger als die Summe im Strafbefehl? Das ist vor allem relevant bei einem Entzug der Fahrerlaubnis oder einem Fahrverbot, kann aber auch den Weg zu einer Einstellung gegen Auflage ebnen. Achten Sie auf Ihre Einspruchsfrist! Unter Umständen kann es hilfreich sein, erst einmal fristwahrend Einspruch einzulegen – der Einspruch kann später wieder zurückgenommen werden. Das ist bis zum Beginn der Hauptverhandlung unproblematisch.

 

Tipp Nr. 6 - Nebenfolgen des Strafbefehls im Blick behalten!

Fahrverbot? Entziehung der Fahrerlaubnis? Regress? Punkte in Flensburg? Vorstrafe? Ein Strafbefehl wegen Verkehrsunfallflucht hat neben der Geldstrafe weitere unangenehme Nebenfolgen, die man nicht übersehen sollte. Nach Rechtskraft des Strafbefehls werden mindestens 2 Punkte im Fahrerlaubnisregister eingetragen, die Strafe wird im Bundeszentralregister eingetragen und landet womöglich im Führungszeugnis, der Regress der Versicherung ist höchstwahrscheinlich. Das Fahrverbot im Strafverfahren nach § 44 StGB kann nicht verschoben werden – anders als im Bußgeldverfahren. Es wird spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Strafbefehls wirksam. Faktisch können Sie den Beginn des Fahrverbot durch einen Einspruch hinauszögern. Das gleiche gilt für den Entzug der Fahrerlaubnis, denn auch dieser setzt Rechtskraft voraus (es sei denn, Ihre Fahrerlaubnis wurde bereits im Ermittlungsverfahren durch einen „111b-Beschluss“ vorläufig entzogen). Mein Rat: Damit Sie sicher sein können, dass Sie in Ihrem Verfahren keine Folgen übersehen, die Ihnen später erhebliche Probleme bereiten, lassen Sie sich beraten

 

Tipp Nr. 7 - Regress der Versicherung nicht übersehen!

Wird der Strafbefehl rechtskräftig, wird sich Ihre Haftpflicht den regulierten Betrag bei Ihnen zurückholen. Und zwar bis zu 2.500 Euro, in schwerwiegenden Fällen sogar bis zu 5.000 Euro. Hoffen Sie nicht darauf, dass die Versicherung Sie vergisst. Versicherungen nehmen nach dem Verkehrsunfall erstmals Einsicht in die Ermittlungsakten. Gibt es Hinweise auf eine Fahrerflucht, wird nach Abschluss des Verfahrens erneut geprüft. So erfährt die Versicherung vom Verfahrensausgang und damit auch von der Verurteilung. Schon wegen des Regresses kann es sich häufig „lohnen“, prüfen zu lassen, ob nicht auch eine Einstellung gem. § 153a StPO in Betracht kommt. Sprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt, vereinbaren Sie jetzt einen Telefontermin.

 

Tipp Nr. 8 - Verteidigungsziele nicht übersehen!

Viele denken, dass es bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl immer um einen Freispruch gehen muss. Das ist falsch. Häufiges Verteidigungsziel gerade im Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht ist nicht der Freispruch, sondern die Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO. Denn die Einstellung hat gegenüber der Verurteilung zu einer Geldstrafe erhebliche Vorteile: Erstens wird der Eintrag im Bundeszentralregister vermieden. Zweitens ist die Auflage meist niedriger als die Geldstrafe. Und drittens lassen sich Regressansprüche der Versicherung nach einer Einstellung besser abwehren als nach einer Verurteilung. Dabei kann die Einstellung in vielen Fällen im schriftlichen Verfahren – also ohne Hauptverhandlung – erreicht werden. Neben der Einstellung kann es auch darum gehen, die Nebenfolgen eines Strafbefehls aus der Welt zu schaffen oder wenigstens abzumildern (z.B. eine Vermeidung oder Verkürzung des Fahrverbots). Wichtig ist bei alledem, dass man sich darüber im Klaren sein muss, welches Ziel im Verfahren realistisch erreicht werden kann. Hier kann eine Erstberatung durch eine Fachanwalt für Strafrecht helfen.

 

Tipp Nr. 9 - Anwalt suchen!

Sie brauchen einen Anwalt mit dem Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht. Oder wenigstens mit Erfahrung in dem Bereich. Weder der Fachanwalt für Strafrecht noch der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist eine Gewähr dafür. Denn es gibt Fachanwälte für Strafrecht, die selten oder nie „Verkehr“ machen. Und es gibt Fachanwälte für Verkehrsrecht, die in erster Linie Verkehrsunfälle regulieren und selten oder nie Strafrecht machen. Wenn es Ihnen in erster Linie darum geht, eine Einstellung in der Sache zu erreichen, brauchen Sie in aller Regel keinen Anwalt vor Ort. Ich verteidige in Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht bundesweit. Die Kommunikation kann über Mail, Telefon oder Skype erfolgen. Wollen Sie hingegen freigesprochen werden, muss in der Hauptverhandlung verteidigt werden. Dann wird ein auswärtiger Anwalt Reisekosten berechnen. Wie viel? Rufen Sie mich an. Unverbindlich.

 

Tipp Nr. 10 - Kostenlose Ersteinschätzung vereinbaren

Wenn Sie sich nicht sicher sind, was in Ihrem  Strafbefehlsverfahren sinnvoll ist, vereinbaren Sie einen Telefontermin für eine kostenlose Erstberatung. In dem Gespräch kann ich Ihnen eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben. Kostenlos & unverbindlich. 

Das könnte Sie auch interessieren:

Vorbestraft wegen Fahrerflucht?

Einleitung Ist man vorbestraft, wenn man wegen einer Fahrerflucht verurteilt wird? Die Frage stellen sich viele, die erstmals mit…

zurückziehen umdrehen Strafanzeige

Fahrerflucht Anzeige zurückziehen

Eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurückziehen Kann man eine Anzeige wegen Fahrerflucht zurückziehen? Es gibt verschiedene Gründe, weshalb man auf…

Anzeige Fahrerflucht Symbolbild Kopfschmerzen

Anzeige Fahrerflucht

Anzeige wegen Fahrerflucht? Sind Sie wegen einer Unfallflucht angezeigt worden? Oder Sie wollen eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht anzeigen, weil…