Fahrerflucht auf einem Privatgrundstück?

Unfallflucht auf einem Privatgrundstück
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Fahrerflucht auf einem Privatgrundstück – Geht das? 

Ja. Eine Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB setzt voraus, dass der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr geschehen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine öffentliche oder um eine gewidmete Straße handelt, sondern allein darum, ob auf der Straße oder dem Grundstück öffentlicher Verkehr geduldet ist. Ein Beispiel: Bei dem Gelände einer Tankstelle handelt es sich ganz klar um ein Privatgrundstück und nicht um öffentliches Straßenland. Der Eigentümer der Tankstelle könnte – wenn er wollte – das Grundstück absperren und verbieten, dass es befahren oder betreten wird (dass das wenig Sinn machen würde, sei hier mal dahingestellt). Für den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht kommt es darauf aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob das Grundstück tatsächlich öffentlich zugänglich ist – also ob jedermann das Grundstück befahren oder betreten kann. Das ist bei dem Gelände der Tankstelle ganz klar der Fall. Jeder kann und darf auf das Grundstück fahren. Wer also auf dem Tankstellengelände ein anderes Fahrzeug beschädigt und wegfährt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen, kann sich wegen Verkehrsunfallflucht strafbar machen – Privatgrundstück hin oder her.

Gibt es Zugangskontrollen?

Etwas anderes gilt vor allem dann, wenn es auf dem Grundstück Zugangskontrollen gibt, die den öffentlichen Verkehr gerade unterbinden sollen. Wenn es bei einem Betriebsgelände zum Beispiel eine Schranke gibt, bei der ein Pförtner kontrolliert, wer auf das Gelände fährt und wen nicht, dann kann bedeuten, dass es auf dem Gelände keinen öffentlichen Straßenverkehr gibt, sodass dort auch keine Verkehrsunfallflucht begangen werden kann (hier kommt es auf die Einzelheiten an). Manchmal haben auch Privatparkplätze eine Zugangsbeschränkung, z. B. eine Kette oder Absperrung. Auch dann findet dort kein öffentlicher Verkehr statt – dort kann keine Fahrerflucht begangen werden.

Also: Fahrerflucht kann auch auf einem Privatgrundstück begangen werden, wenn das Grundstück von jedermann befahren werden kann und darf.


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