Fahrerflucht mit dem Fahrrad?

Kann man eine Fahrerflucht mit dem Fahrrad begehen?
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Kann man mit dem Fahrrad eine Fahrerflucht begehen? 


Ja, ohne Zweifel.

Fahrerflucht wird im Strafgesetzbuch als "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet". Geregelt ist das Ganze im § 142 des StGB. Schaut man sich diesen Paragrafen genauer an, wird man feststellen, dass dort nur allgemein von einem "Unfall", einem "Unfallort" und von einem "Unfallbeteiligten" gesprochen wird. Wie dieser Unfall verursacht wird, also ob mit einem Auto, einem E-Roller, einem Skateboard, durch einen Fußgänger oder eben durch ein Fahrrad – all das spielt nach dem Gesetz keine Rolle. Auch auf die Frage der Versicherung kommt es nicht an (beim Kfz die Kfz- Haftpflicht, beim Fahrrad allenfalls die private Haftpflicht). Entscheidend ist nach dem Gesetz nur, dass der Unfall "im Straßenverkehr" passiert ist. Die Rechtsprechung hat sogar einen Unfall im Sinne des Gesetzes bejaht, nachdem ein Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz gegen ein anderes Fahrzeug gerollt ist und dabei ein parkendes Auto beschädigt hat (OLG Koblenz MDR 1993, 366). Unfallflucht kann also sogar mit einem Einkaufswagen begangen werden!

Solange das Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr (hier mehr zur Fahrerflucht auf einem Privatgrundstück) bewegt wird und solange durch den Unfall ein Schaden entstanden ist, kann eine Fahrerflucht also auch mit einem Fahrrad begangen werden. Der häufigste Fall, bei dem durch einen Sturz mit dem Fahrrad oder durch eine Kollision mit einem Auto ein Lackkratzer verursacht wird, kann also unproblematisch eine Verkehrsunfallflucht darstellen, wenn der Fahrradfahrer den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.

Folgen einer "Fahrrad-Unfallflucht" 

Hinsichtlich der Folgen einer solchen Unfallflucht gelten wenig Besonderheiten: Wird der Täter ermittelt (was beim Fahrrad wegen des fehlenden Kennzeichens meist schwieriger ist), dann wird ein solches Ermittlungsverfahren regelmäßig mit einem Strafbefehl beendet. Fast immer wird eine Geldstrafe verhängt. Ist der Täter im Besitz einer Fahrerlaubnis, dann kann auch ein Fahrverbot gem. § 44 StGB verhängt werden. Auch § 44 StGB fragt nämlich nicht danach, ob die Straftat mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB ist nach einer Unfallflucht mit dem Fahrrad allerdings nicht möglich – selbst wenn durch den Unfall ein "bedeutender Schaden" entstanden sein sollte. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass die Straftat Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde.

 


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