Fahrerflucht Strafe

Fahrerflucht Strafe § 142 Strafgesetzbuch
§ 142 StGB sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahren vor

Fahrerflucht - Welche Strafe droht? 

Welche Strafe droht nach einer Fahrerflucht? Wenn Ihnen eine Fahrerflucht vorgeworfen wird oder wenn Sie Sorge haben, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, dann ist die Frage nach der Strafe bei der Fahrerflucht sicherlich erst einmal die wichtigste: Was kommt am Ende dabei heraus? Eine allgemeine Antwort darauf ist schwierig, weil es natürlich immer auf den Einzelfall ankommt. Trotzdem möchte ich versuchen, Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Höhe der Strafe zu verschaffen. Darüber hinaus werde ich auch die weiteren Folgen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht aufzeigen – denn bei der Fahrerflucht bleibt es selten bei der Geldstrafe allein.

Inhaltsverzeichnis

 

Video: Fahrerflucht – Welche Strafe droht? (4:39 Min)

 

 

Fahrerflucht ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit!

Wichtig vorweg: Häufig wird nach der Höhe des Bußgelds bei der Fahrerflucht gefragt. Die Frage ist aber falsch gestellt. Bußgelder gibt es für Ordnungswidrigkeiten. Wenn Sie zu schnell fahren oder eine rote Ampel überfahren, wird Ihnen ein Bußgeld auferlegt. Die Höhe des Bußgeldes kann man im Verkehrsrecht dem Bußgeldkatalog entnehmen. Fahrerflucht suchen Sie dort vergeblich. Die vorsätzliche Fahrerflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, Fahrerflucht ist eine Straftat. Sie ist geregelt im Strafgesetzbuch in § 142 StGB – dort bezeichnet als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.

Wo ist der Unterschied, fragen Sie? Ordnungswidrigkeiten sind – im Vergleich zu den „richtigen“ Straftaten – Kleinigkeiten („Peanuts“). Das zeigt sich schon in der Höhe der Geldsanktion: Bei der Fahrerflucht wird Ihnen als Geldstrafe regelmäßig mindestens ein halbes Netto-Monatsgehalt abgenommen, also sehr viel mehr als bei einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit. Außerdem hat die Verurteilung wegen einer Straftat andere negative Folgen, die bei der Ordnungswidrigkeit fehlen – auch dazu lesen Sie unten mehr.

 

Strafmaß und Strafrahmen bei der Fahrerflucht

Das Strafgesetzbuch sieht in § 142 StGB bei einer Fahrerflucht einen Strafrahmen von

„Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor“.

Auch hier zeigt sich wieder der Unterschied zum Bußgeldkatalog: Die Strafrahmen des Strafrechts sind ungenau – angegeben wird nur ein sehr grober Von-Bis-Rahmen. Das macht die Anwendung der Gesetze flexibler, der Richter kann die Strafe besser an Tat und Täter anpassen. Für den Laien, der durch einen Blick in das Gesetz erfahren möchte, wie hoch denn nun die Strafe bei einer Fahrerflucht ist, ist das natürlich nachteilig. Konkrete Strafen werden Sie im Gesetz nicht finden. Allerdings kann ein Anwalt, der häufig gegen den Vorwurf der Fahrerflucht verteidigt, aufgrund seiner Erfahrung einschätzen, wo „die Reise ungefähr hingehen wird“.

Viele Fragen lassen sich besser telefonisch klären. Wenn Sie Beschuldigter einer Unfallflucht sind, eine Unfallflucht begangen haben oder Fragen zur Verkehrsunfallflucht haben, vereinbaren Sie jetzt eine kostenlose Erstberatung.

 

Höhe der Geldstrafe bei Fahrerflucht

Verhängung in Tagessätzen – was bedeutet das?

Urteile und Strafbefehle wegen Fahrerflucht verurteilen fast immer zu einer Geldstrafe (hier lesen Sie mehr zur Freiheitsstrafe bei Fahrerflucht). Geldstrafen werden im Strafrecht in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Dadurch sollen die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten bei der Verhängung der Geldstrafe berücksichtigt werden. Wer viel verdient, kriegt eine hohe Strafe. Wer wenig verdient, eine niedrige. Soweit jedenfalls die Theorie. Bei der Strafe wird deshalb nicht zu einer Summe von 3.000 Euro verurteilt, sondern zum Beispiel zu 30 Tagessätzen.

Geldstrafe Tagessätze bei Fahrerflucht Schematische Darstellung
Verhängung in Tagessätzen - Unterschied zwischen Anzahl der Tagessätze und Höhe der Tagessätze

Um die Höhe eines Tagessatzes zu ermitteln, teilt man das Nettogehalt des Beschuldigten durch 30. Wenn Sie 1.800 Euro netto verdienen, haben Sie einen Tagessatz in Höhe von 60 Euro. Wenn Sie zu 40 Tagessätzen verurteilt werden, müssen Sie 2.400 Euro Strafe zahlen. Hätten Sie nur ALG-II zur Verfügung, müssten Sie bei gleicher Strafe (40 Tagessätze) 600 Euro zahlen (15 Euro Tagessatz für ALG-II-Empfänger in Berlin – hier gibt es regionale Unterschiede). Die Einzelheiten des Tagessatzsystems sind kompliziert, vor allem die Frage, wie das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen zu ermitteln ist, würde hier zu weit führen (hier lesen Sie mehr dazu, was ein Tagessatz ist und wie er berechnet wird). Zurück zur Fahrerflucht.

 

Eher niedrige Geldstrafen bei der Verkehrsunfallflucht (relativ gesehen)

Wie hoch ist die Geldstrafe bei der Fahrerflucht? Die Geldstrafe bei der Fahrerflucht ist – verglichen mit anderen Vergehen des Strafgesetzbuchs – eher niedrig. Das heißt aber nicht, dass es nicht trotzdem teuer werden kann. Nach den Angaben des Bundesamtes für Statistik verteilten sich die Geldstrafen bei einer Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht im Jahr 2017 so:

Höhe der Geldstrafe bei Fahrerflucht nach Tagessätzen Bundesamt Statistik 2017
Verteilung der Tagessatzhöhe - im Diagramm gerundet.

 

Höhe der Geldstrafe in TagessätzenAnteil an Verurteilungen in 2017
5 - 15 Tagessätze 4,5%
16 - 30 Tagessätze53,5%
31 - 90 Tagessätze39,5%
mehr als 90 Tagessätze2,5% 


Sie sehen, dass über die Hälfte der Geldstrafen bei der Fahrerflucht – rund 58% – nicht höher sind als 30 Tagessätze. 39,5% liegen zwischen 31 und 90 Tagessätzen. Leider ist die Erfassung der Geldstrafen beim Bundesamt  nur recht grob – ich würde davon ausgehen, dass sich der allergrößte Teil der Verurteilungen zwischen 31 und 90 Tagessätzen im unteren Bereich, also bei 40 bis maximal 50 Tagessätzen bewegt. Die Statistik zeigt auch, dass hohe Geldstrafen bei der Verkehrsunfallflucht die Ausnahme sind: Nur bei rund 4% der Geldstrafen liegt die Anzahl der Tagessätze bei über 90 Tagessätzen (Quelle: Bundesamt für Statistik, Fachserie 10, Reihe 3).

Wenn Sie berücksichtigen, dass Sie auch für einen einfachen Ladendiebstahl einer geringwertigen Sache ohne Weiteres 20 Tagessätze „kassieren“ können, dann sehen Sie, dass die Strafen bei der Fahrerflucht sich relativ gesehen eher im unteren Bereich bewegen. Tatsächlich sind es eher die verschiedenen Nebenfolgen, die eine Verurteilung wegen Fahrerflucht im Vergleich zu anderen Delikten schwerer wiegen lässt.

 

Faktoren für die Höhe der Geldstrafe bei Verkehrsunfallflucht

Wie hoch die Geldstrafe nach der Unfallflucht nun konkret in Ihrem Fall ausfällt, hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab:

Vorstrafen. Täter, die schon einmal bestraft wurden, müssen mit einer höheren Strafe rechnen. Das gilt vor allem bei einschlägigen Vorstrafen – hier also wegen Verkehrsunfallflucht oder anderer Verkehrsdelikte. Relevant sind natürlich nur die Verurteilungen, die noch im Bundeszentralregister eingetragen sind – denn nur davon erfährt der Staatsanwalt. Alle bereits getilgten Strafen spielen keine Rolle mehr.

Verhalten nach der Tat. Geständnisse sollen sich grundsätzlich positiv auswirken sein. Wer also bei der Polizei oder gegenüber der Staatsanwaltschaft eingeräumt hat, dass er die Unfallflucht begangen hat, sollte mit einer niedrigeren Strafe rechnen dürfen. Jedenfalls theoretisch. Nach meiner Erfahrung sollte man die Geständniswirkung nicht überschätzen. Und ob es ausschlaggebend ist, ob Sie am Ende beispielsweise zu 25 statt zu 30 Tagessätzen verurteilt werden, müssen Sie selbst entscheiden.

Regionale Unterschiede. Eine Fahrerflucht in Lübeck muss nicht die gleichen Folgen haben wie eine Fahrerflucht in Ulm. Denn bei der Strafzumessung geht es vor allem darum, was in vergleichbaren Fällen „üblicherweise“ verhängt wird. Dabei gibt es regional aber durchaus Unterschiede. Grundsätzlich wird im Süden der Republik härter bestraft als im Norden.

 

Entscheidend für die Höhe der Strafe: Der Fremdschaden

Abgesehen von diesen drei genannten Faktoren, deren Auswirkungen man im konkreten Fall kaum vorhersehen oder beziffern kann, ist bei der Fahrerflucht der entscheidende Strafzumessungsfaktor die Höhe des Fremdschadens. Hauptsächlicher Strafgrund der Fahrerflucht ist nämlich, dass der Geschädigte auf seinem zivilrechtlichen Schaden „sitzen bleibt“, wenn der Verursacher bzw. der Unfallbeteiligte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, die Höhe der Strafe bei der Fahrerflucht in erster Linie an der Höhe des Schadens festzumachen.

 

Fremdschäden im Strafverfahren häufig zu hoch

Das bringt für den Beschuldigten allerdings eine ganze Reihe von Problemen mit sich. Denn fast immer werden die Schadenssummen im Strafverfahren vollkommen unkritisch aus den Kostenvoranschlägen oder aus den eingereichten Sachverständigengutachten übernommen. Grundlage der Strafzumessung ist dann häufig ein zu hoher Schaden, der zivilrechtlich in dieser Höhe oft gar nicht erstattungsfähig ist. Das wäre bei der Geldstrafe vielleicht noch zu verschmerzen – die Strafe würde „nur“ ein wenig höher ausfallen. Bei der Frage, ob die Fahrerlaubnis entzogen werden darf oder nicht, kann ein zu hoher Schaden aber dazu führen, dass Sie die nächsten 6 – 10 Monate Fahrrad fahren müssen. Denn ab einem Fremdschaden von etwa 1.300 bis 1.500 Euro droht regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis! Die häufig viel zu hohen Fremdschäden im Strafverfahren wegen Verkehrsunfallflucht stellen sich deshalb als ernsthaftes Problem dar (hier kann allerdings eine engagierte Verteidigung eines im Verkehrsstrafrecht versierten Anwalts helfen). Mehr zum Thema Schadenshöhe bei der Fahrerflucht lesen Sie auch im kostenlosen Ratgeber, den Sie sich zusenden lassen können. 

 

Anzahl der Tagessätze bei der Geldstrafe wegen § 142 StGB

Zurück zur Geldstrafe. Bei sehr niedrigen Schäden werden Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht häufig gem. § 153a StPO eingestellt – wenn der Beschuldigte zustimmt. Es ist schwer, hier eine Geldsumme zu benennen, denn die Grenzen sind fließend. Bei Schäden im Bereich ab etwa 500 Euro würde ich davon ausgehen, dass eine Geldstrafe im Bereich von etwa 15 Tagessätzen droht. Solche geringen Schäden sind aber selten, weil selbst geringfügige Kratzer oder Lackschäden fast immer höhere Reparaturkosten zur Folge haben – jedenfalls bei der häufig vom Geschädigten gewählten sogenannten „fiktiven Abrechnung“. Ein Schaden rund um 1.000 Euro kann zu einer Geldstrafe von 20 bis 40 Tagessätzen führen, auch hier gibt es erfahrungsgemäß große Schwankungen. Lesen Sie hier mehr zum Thema Fahrerflucht & Bagatellschaden.

 

Geldstrafe vermeiden?

Die Verteidigungsschancen im Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht sind überdurchschnittlich gut. Häufig lassen sich die Geldstrafe und die weiteren unangenehmen Nebenfolgen vermeiden, wenn rechtzeitig ein Anwalt beauftragt wird. Wenn Sie eine Fahrerflucht begangen haben, wenn gegen Sie wegen § 142 StGB ermittelt wird – vereinbaren Sie einen Telefontermin für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung. Im Gespräch kann ich Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Sache geben. 

 

Beispiele aus meiner Praxis als Anwalt in Fahrerfluchtsachen

Die folgende Tabelle führt Beispiele aus meiner Praxis als Strafverteidiger in Verkehrsunfallmandaten auf. Zur Erläuterung: Die Tabelle enthält die Ausgangssituation. Soll heißen: Mit diesen Strafbefehlen wegen Verkehrsunfallflucht kamen die Mandanten zu mir – die Strafen waren also gegen unverteidigte Beschuldigte verhängt worden. In fast allen Verfahren konnte dann nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl eine Einstellung gegen Geldauflage gem.§ 153a StPO erreicht werden. Ob sich in einzelnen Fällen ein besseres Ergebnis hätte erreichen lassen, wenn die Mandanten schon vor Erlass des Strafbefehls zu mir gekommen wären (also noch im Ermittlungsverfahren) kann man natürlich nicht sicher sagen – ich würde aber davon ausgehen (Je früher zum Fachanwalt für Strafrecht, desto besser!). Die Verfahren wiesen durchweg keine Besonderheiten auf, sondern waren allesamt durchschnittliche Fälle wegen Verkehrsunfallflucht (meist typische „Parkrempler“). 

Höhe des FremdschadensBundeslandAnzahl der TagessätzeFahrverbot
ca. 1.070 €Berlin201 Monat
ca. 1.500 €Berlin303 Monate
ca. 550 €Bayern15kein Fahrverbot
ca. 1.008 €Berlin15kein Fahrverbot
ca. 1.200 €NRW402 Monate
ca. 1.000 €Bayern25kein Fahrverbot
ca. 1.120 €Niedersachsen401 Monat


Häufige Nebenstrafe bei der Fahrerflucht: Das Fahrverbot

Nach den nicht mehr ganz so neuen Regelungen im StGB (Gesetzesänderung vom 24.08.2017 - vgl. hier) können jetzt Fahrverbote bis zu einer Dauer von 6 Monaten verhängt werden (früher nur 3 Monate). Bislang wurden Fahrverbote bei der Verkehrsunfallflucht nach meiner Erfahrung häufig verhängt, wenn der Schaden zwar hoch war (um oder über 1.000 Euro), aber noch unter dem lag, was die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt hätte (ab etwa 1.300 Euro). Aber auch bei niedrigeren Schäden gab es Fahrverbote – wenn sich die Tat als irgendwie abweichend vom Durchschnitt darstellte. Ob die Amtsgericht mit den neuen Möglichkeiten des StGB nun eher längere Fahrverbote verhängen statt die Fahrerlaubnis zu entziehen, muss sich erst zeigen. Bislang (Stand November 2018) konnte ich keine Änderungen in der Verhängungspraxis feststellen. Klar ist jedenfalls: Wer eine Unfallflucht begeht, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Regeln oder auch nur Faustformeln, wann ein Fahrverbot verhängt wird und wann nicht, gibt es leider nicht. Die Wahrscheinlichkeit des Fahrverbots steigt in der Praxis mit der Schadenshöhe.


Ratgeber zur Fahrerflucht

Sie wollen es genauer wissen? Fordern Sie einfach den PDF-Ratgeber zur Fahrerflucht an. 50 Seiten per E-Mail. Natürlich kostenlos und unverbindlich!

 


Fremdschaden über 1.300 Euro? Entziehung der Fahrerlaubnis!

Der Unterschied zum Fahrverbot: Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis verlieren Sie den Führerschein ganz. Außerdem wird eine Sperre für die Neuerteilung ausgesprochen. Sie müssen also eine neue Fahrerlaubnis beantragen, wenn Sie nach Ablauf der Sperre wieder fahren wollen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist deshalb um einiges lästiger (und teurer) als das „einfache“ Fahrverbot. Darüber hinaus muss die Fahrerlaubnis nach dem Gesetz für mindestens sechs Monate entzogen werden. Nicht ungewöhnlich sind bei der Verkehrsunfallflucht Sperren von 8 bis 10 Monaten.

Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass ein bedeutender Sachschaden (oder Personenschaden) verursacht wurde. Und der beginnt nach der derzeit geltenden überwiegenden Rechtsprechung bei etwa 1.300 Euro, teils auch erst bei 1.500 Euro. Bei den heutigen Werkstattpreisen ist diese Schadenssumme schnell erreicht. Hinzu kommt das Problem, dass Geschädigte meist „fiktiv abrechnen“ – das bedeutet, dass die Schadensersatzansprüche auf Grundlage eines Kostenvoranschlags oder eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden. Diese geben häufig nicht die realen Reparaturpreise wieder, sondern sind überhöht. Es ist nicht ungewöhnlich, dass die kritische 1.300-Euro-Grenze schon erreicht wird, wenn ein oder zwei Teile ausgebaut und lackiert werden müssen. Fazit: Sobald bei einer Verkehrsunfallflucht die Grenze des geringfügigen Schadens überschritten ist, ist die Fahrerlaubnis in Gefahr.

 

Weitere Folgen einer Verurteilung wegen § 142 StGB

Verkehrsunfallfluchten werden in der Regel im Strafbefehlsverfahren erledigt. Viele akzeptieren den Strafbefehl, weil sie eine Verteidigung dagegen für aussichtslos halten (ist es gerade bei der Unfallflucht aber nicht) oder weil sie meinen, mit einem blauen Auge davongekommen zu sein. Man sollte aber berücksichtigen:

  • Jede Verurteilung – auch durch einen Strafbefehl – führt zu einem Eintrag im Bundeszentralregister und kann deshalb unter Umständen auch im Führungszeugnis auftauchen.

  • Jede Verurteilung – auch durch einen Strafbefehl – wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort führt zu mindestens 2 Punkten im Fahreignungsregister („Flensburg“). Wurde Ihnen mit der Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen, werden sogar 3 Punkte eingetragen. Mehr dazu im Beitrage Punkte nach Fahrerflucht.

  • Leider häufig übersehen und deshalb oft eine böse Überraschung nach dem Strafverfahren: Wenn Sie wegen § 142 StGB verurteilt wurden, kann (und wird) Sie Ihre Haftpflichtversicherung in Regress nehmen. Das bedeutet, die Versicherung holt sich den regulierten Schaden bei Ihnen zurück, und zwar bis zu 2.500 oder – in schweren Fällen – bis zu 5.000 Euro. Faktisch bedeutet das in vielen Fällen, dass Sie den Schaden, der durch den Unfall entstanden ist, selbst ausgleichen müssen. Den Schadensfreiheitsrabatt verlieren Sie trotzdem. Mehr dazu auf der Seite Regress nach einer Fahrerflucht.

 

Überblick: Das droht nach einer Verurteilung wegen Fahrerflucht:

 

Überblick Strafe Folgen Verurteilung wegen Fahrerflucht § 142 StGB
Überblick über die Folgen einer Verurteilung wegen Fahrerflucht

 

 

 

Wie lassen sich Strafe und Nebenfolgen vermeiden?

Aus Sicht des Strafverteidigers ist es gerade in den Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht häufig so, dass sich der Beschuldigte quasi selbst ans Messer liefert – oder einen seiner Angehörigen. Solche Fehler lassen sich vermeiden, wenn man rechtzeitig – das bedeutet: so früh wie möglich – Kontakt mit einem im Verkehrsstrafrecht versierten Rechtsanwalt aufnimmt und sich beraten lässt. Eine Erstberatung ist bei mir kostenlos und unverbindlich. Was haben Sie zu verlieren? Darüber hinaus können Sie sich natürlich im Ratgeber über Ihr Schweigerecht informieren.

Aber auch dann, wenn der Strafbefehl wegen Fahrerflucht bereits in der Welt ist, kann gerade in den Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht häufig durch einen Einspruch ein sehr viel besseres Ergebnis erreicht werden. Selbst wenn es „nur“ gelingt, die Geldstrafe durch eine Geldauflage gem. § 153a StPO zu ersetzen, stellt sich unter dem Strich oftmals als die bessere Alternative dar – und zwar selbst dann, wenn man die Anwaltskosten in die Rechnung einbezieht. Denn bei einer Einstellung bleibt einem nicht nur der Eintrag im Bundeszentralregister erspart: Häufig kann auch der Regress der Versicherung abgewehrt werden. Schon aus wirtschaftlicher Sicht „lohnt“ es sich deshalb, den Strafbefehl von einem Fachanwalt überprüfen zu lassen.

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