Fahrerflucht - Wer ersetzt den Schaden?

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Wer bezahlt den Schaden nach einer Fahrerflucht? Photo by lilzidesigns on Unsplash

Wer ersetzt den Schaden nach einer Fahrerflucht?

Die Frage, wer für den Schaden nach einer Verkehrsunfallflucht aufkommt, stellt sich vor allem dann, wenn der Täter (bzw. das „flüchtende“ Fahrzeug) nicht oder jedenfalls noch nicht ermittelt wurde. Denn wenn es einen Beschuldigten gibt, sollte auch klar sein, wer für den Schaden aufkommt – regelmäßig die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, mit dem die Unfallflucht begangen wurde. Wobei dies nicht zwingend ist: Denn die zivilrechtliche Verantwortlichkeit hat erst einmal nichts mit der Verkehrsunfallflucht zu tun. Auch derjenige, der schuldlos an einem Unfall beteiligt war, kann sich grundsätzlich wegen Verkehrsunfallflucht strafbar machen. Für den Schaden aufkommen muss er dann trotzdem nicht – wer keine Schuld am Unfall trägt muss zivilrechtlich auch keinen Schaden ersetzen, Verkehrsunfallflucht hin oder her. 

Fahrerflucht Polizei begutachtet Schaden
Als Geschädigter einer Unfallflucht muss man darauf hoffen, dass die Polizei den Täter oder wenigstens das Täterfahrzeug ermittelt.

Das sind allerdings Ausnahmefälle. Häufig ist es so, dass der Geschädigte zu seinem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug zurückkommt und einen Schaden feststellt. Der Verursacher des Schadens hat sich entfernt, ohne den Unfall zu melden (oder ohne wenigstens einen Zettel am Scheibenwischer zurückzulassen). Wer kommt bei solchen „Parkremplern“ für die Reparatur auf? Leider ist die Antwort für den Geschädigten enttäuschend: Niemand. Wenn der Verursacher den Unfallort verlassen hat und wenn auch im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens kein Täter oder zumindest kein verursachendes Fahrzeug ermittelt werden kann, dann kommt auch niemand für den Schaden auf. Wer keine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen kann, bleibt auf dem Schaden sitzen – und selbst mit Kasko bleibt in der Regel ein finanzieller Schaden wegen der Selbstbeteiligung und dem Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Nur bei Personenschäden kann ein Schaden unter Umständen über den Verein der Verkehrsopferhilfe reguliert werden, dazu unten mehr.

 

Lohnt es sich, die Fahrerflucht anzuzeigen?

Wenn der Unfall von einem unbeteiligten Dritten angezeigt wurde, dann hinterlässt die Polizei entweder einen Zettel am beschädigten Fahrzeug oder der Halter des Wagens wird direkt kontaktiert. Ist das nicht geschehen, spricht einiges dafür, dass die Verkehrsunfallflucht der Polizei noch nicht bekannt ist. Wenn man die Sache jetzt als Geschädigter anzeigt, wird erst einmal ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet. Die Polizei wird sich den Schaden anschauen, eventuelle Spuren sichern und prüfen, ob weitere Ermittlungen angestellt werden können. Welche Ermittlungsmaßnahmen das sein können, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Man sollte sich hier allerdings keinen Illusionen hingeben: Wird beispielsweise nachts ein Fahrzeug beim Ein- oder Ausparken beschädigt und entfernt sich der Täter unbeobachtet, sind die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei begrenzt. Häufig wird es deshalb in diesen Fällen bei der Einleitung des Verfahrens und bei der späteren Einstellung bleiben. Der Geschädigte wird dann von der Staatsanwaltschaft oder von der Amtsanwaltschaft ein Schreiben erhalten, dass kein Täter ermittelt werden konnte und dass das Verfahren deshalb gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. In dem Schreiben heißt es dann, dass „zivilrechtliche Ansprüche von der Einstellungsentscheidung unberührt bleiben“. Das ist zwar richtig, nützt aber in diesen Fällen wenig – denn wenn es keinen bekannten Anspruchsgegner gibt, können die Ansprüche natürlich auch nicht durchgesetzt werden.

Übrigens: Wenn kein Täter, sondern nur ein Täter-Fahrzeug ermittelt werden konnte, dann genügt das grundsätzlich für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

Das ist häufig der Fall bei den sogenannten Kennzeichenanzeigen: Der Unfallflüchtende wird von einem Zeugen beobachtet, der sich das Kennzeichen des Fahrzeugs notiert und der Polizei mitteilt. Im weiteren Verlauf kann zwar der Halter des Wagens ermittelt werden, es bleibt aber offen, wer den Wagen zum Unfallzeitpunkt gefahren ist. Auch in diesem Fall wird das Ermittlungsverfahren am Ende gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, denn aus der Haltereigenschaft lässt sich natürlich nicht automatisch auf die Fahrereigenschaft schließen. In diesen Fällen können regelmäßig Schadensersatzansprüche bei der Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeugs angemeldet werden.

Letztlich sollte man den Schaden anzeigen – auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Tat im konkreten Fall aufklärt wird, manchmal gering ist. Schließlich haben Sie durch die Anzeige nichts zu verlieren. Und wenn das gegnerische Fahrzeug später noch ermittelt werden sollte, kann Ihnen die Anzeige wegen Verkehrsunfallflucht nützen, wenn Sie die Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflicht durchsetzen wollen (wofür Sie übrigens einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen sollten).

 

Ausnahme: Verein Verkehrsopferhilfe e.V. der Haftpflichtversicherer

Um Lücken im Versicherungsschutz und bestimmte Härten für Unfallopfer zu vermeiden, haben die Autoversicherer einen Garantiefonds eingerichtet. Dieser Fonds ist als „Verein Verkehrsopferhilfe e.V.“ organisiert. Er zahlt in Fahrerfluchtfällen dann, wenn – über den Sachschaden hinaus – auch ein „beträchtlicher Personenschaden„ verursacht wurde. Das ist in Fällen der Verkehrsunfallflucht eher die Ausnahme. Bei den sehr viel häufigeren Fällen, in denen ein geparktes Auto beschädigt wird und allein ein Sachschaden oder auch nur ein Bagatellschaden entsteht, zahlt der Fonds ausdrücklich nicht (vgl. http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/garantiefonds/). Der Geschädigte hätte nämlich dieses Risiko über eine Vollkaskoversicherung abdecken können. In den allermeisten Fällen bleibt es deshalb dabei: Wird das eigene Fahrzeug beschädigt und begeht der Fahrer eine Verkehrsunfallflucht, dann bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, wenn der Täter oder wenigstens das Täterfahrzeug nicht ermittelt werden kann.

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