Fahrerflucht – Wann wird das Verfahren eingestellt?

Ende des Verfahrens (Symbol Ende)
Mit der Einstellung ist alles zu Ende. Aber wann ist das? - Photo by Alex on Unsplash

Wann wird ein Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt?

Wann wird das Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht eingestellt – diese Frage stellt sich häufig, und zwar sowohl aus Sicht des Beschuldigten wie auch aus Sicht des Geschädigten. Wichtig zu wissen ist dabei, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, nach denen ein Strafverfahren eingestellt werden kann. Die wichtigsten werde ich Ihnen hier erläutern – natürlich im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht gem. § 142 StGB (Fahrerflucht).

 

Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichendem Tatverdacht

Eine der praktisch wichtigsten Einstellungsmöglichkeiten ist die Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO. Das gilt gerade auch beim Vorwurf der Unfallflucht. Nach dieser Vorschrift stellt der Staatsanwalt ein Ermittlungsverfahren ein, wenn der Tatnachweis nicht geführt werden kann, wenn es also mit anderen Worten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gibt, dass es in einem gerichtlichen Verfahren zu einer Verurteilung käme. Das ist in Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht häufig dann der Fall, wenn entweder schon kein (Täter) Fahrzeug oder wenn kein Täter ermittelt werden konnte. Beispiel:

Herr X stellt an seinem Fahrzeug Kratzer an der Stoßstange fest, der dafür Verantwortliche hat den Unfallort verlassen, ohne den Schaden zu melden. Die Polizei nimmt den Sachverhalt auf und leitet ein Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht ein. Weil es keine Ansatzpunkte für Ermittlungen gibt (keine Zeugen, Sachbeweise usw.) wird die Strafakte zügig an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Der Staatsanwalt stellt das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Herr X wird darüber benachrichtigt – er bleibt auf seinem Schaden sitzen (es sei denn, er hat eine Vollkasko)

Ein weiteres Beispiel:

Herr X beobachtet aus dem Fenster, wie ein anderes Fahrzeug seinen Wagen beschädigt. Er notiert sich das Kennzeichen und erstattet Anzeige. Die Polizei kann zwar das (Täter-) Fahrzeug und den Halter ermitteln, es gelingt aber nicht, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Strafrechtlich geht das Verfahren genauso aus wie im obigen Beispiel. Ohne Täter kein Strafverfahren, auch hier wird der Staatsanwalt deshalb das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Zivilrechtlich sieht es für Herrn X aber besser aus: Er kann seinen Schaden bei der Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeugs geltend machen – der Schaden wird also reguliert.

 

Darüber hinaus kommt eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO auch in Betracht, wenn zwar ein Beschuldigter ermittelt wurde, diesem aber im Ergebnis keine Straftat vorgeworfen werden kann. Wenn er zum Beispiel den Unfall nicht bemerkt hat, fehlt ihm der notwendige Vorsatz – auch hier muss das Verfahren eingestellt werden (Achtung: Praktisch wird der Vorsatz häufig unterstellt). 

Damit sind nicht alle, aber die in der Praxis wichtigsten Fälle der Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO bei einer Fahrerflucht dargestellt.

 

Einstellung wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO

Eher selten werden Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO eingestellt. In Betracht kommt eine solche Einstellung vor allen bei sehr geringen Schäden. Weil Schäden an Fahrzeugen allerdings selbst bei kleinen Kratzern regelmäßig bereits Schäden in Höhe von einigen Hundert Euro verursachen, ist der Schaden sehr schnell über einer Summe, die eine Geringfügigkeitseinstellung nahelegt. 

Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO

In Verfahren wegen Verkehrsunfallflucht ist die Einstellung gegen Auflage gem. § 153a StPO wichtiger als die Einstellung wegen Geringfügigkeit § 153 StPO. Das kleine "a" in der Vorschrift begründet einen erheblichen Unterschied: Während Geringfügigkeitseinstellung grundsätzlich folgenlos ist (wobei der Regress der Versicherung trotz der Einstellung  grundsätzlich möglich ist), muss bei der Einstellung gegen Geldauflage ein bestimmter Geldbetrag - die Auflage – entweder an die Landeskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt werden. Zu der Einstellung kommt es auf unterschiedlichen Wegen: Zum einen kann die Staatsanwaltschaft (oder Amtsanwaltschaft) bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung anbieten. Zum anderen kann auch nach einem Strafbefehl wegen Fahrerflucht oder noch in der Hauptverhandlung  das Verfahren gegen Geldauflage eingestellt werden. 

 

Einstellung gem. § 154 StPO

Daneben gibt es noch die Einstellungsmöglichkeit nach § 154 StPO. Wenn gegen den Beschuldigten andere Strafverfahren geführt werden oder geführt wurden, kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellen, wenn es neben den anderen Verfahren nicht ins Gewicht fallen würde. Man beschränkt sich dann sozusagen auf die schwerwiegenderen Vorwürfe. Nach meiner Erfahrung werden Verkehrsunfallfluchten allerdings überwiegend von Ersttätern begangen, sodass § 154 StPO bei der Fahrerflucht keine erhebliche Relevanz hat. 

 

Im Überblick: Einstellungsmöglichkeiten

Einstellung Ermittlungsverfahren Fahrerflucht Die verschiedenen Möglichkeiten
Hier noch einmal die verschiedenen Möglichkeiten, wie ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht beendet werden kann. Wird nicht eingestellt, geht die Sache ans Strafgericht. 

 


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